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richten zu. Da nun nach dem oben citirten $ 2 Schutz-
gebiets-G. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und das
gerichtliche Verfahren, einschliesslich der Gerichts-
verfassung, sich mit einer, bei der Beantwortung der vor-
liegenden Frage irrelevanten Modifikation in den Schutzgebieten
nach 88 3—42 Konsulargerichtsbarkeits-G. richtet, dieses aber
einerseits die unwiderlegliche Rechtsvermuthung (nicht Fiktion)
aufstellt, dass in den Konsulargerichtsbezirken hinsichtlich des
bürgerlichen und des Strafrechts die Reichsgesetze gelten, und
andererseits die Anwendung der Civilprozessordnung und der
Strafprozessordnung vorschreibt, so ergiebt sich, dass das Gesetz
zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in den Schutz-
gebieten volle Geltung hat, selbstredend stets vorausgesetzt, dass
eine Kaiserliche Verordnung ergangen ist, welche das Inkraft-
treten des ganzen & 2 Schutzgebiets-G. festgesetzt hat. Diese
Voraussetzung trifft aber jetzt bezüglich sämmtlicher deutschen
Schutzgebiete zu. Unter diesen Umständen muss unter „Inland“
im Sinne dieses Gesetzes auch jedes Schutzgebiet verstanden
werden, falls nicht erhellt, dass, wo das Gesetz vom „Inlande“
spricht, nur das Gebiet des Deutschen Reiches verstanden werden
soll, wie es in Art. 1 R.-V. definirt* ist. An zwei Stellen des
Gesetzes wird vom Inlande gesprochen. Die wichtigere des 8 16
umschreibt den Kreis der Personen, welchen die Rechtsbehelfe
des deutschen Gesetzes zu Gute kommen sollen. Die Bestimmung
lautet: „Wer im Inlande eine Hauptniederlassung nicht besitzt,
hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in
dem Staate, in welchem seine Hauptniederlassung sich befindet,
nach einer im Reichsgesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung
deutsche Gewerbetreibende einen entsprechenden Schutz ge-
niessen.“ Nach den Motiven hat diese Bestimmung die auch leicht
erkennbare Bedeutung, „Ausländern“ nicht ohne Nachweis der
!* Dass dazu nunmehr auch Elsass-Lothringen und die Insel Helgoland
gehören, braucht in dieser Zeitschrift kaum besonders gesagt zu werden.