Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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verbürgten Gegenseitigkeit in ihren Heimathstaate den Schutz des 
deutschen Gesetzes zukommen zu lassen. Es handelt sich also um 
eine staatsrechtliche Reziprozitätsklausel. Die logische Interpreta- 
tion lässt daher nur das Ergebniss zu, dass unter „Staat“ in diesem 
Sinne ausschliesslich ein Gemeinwesen verstanden werden soll, auf 
welches der deutsche Gesetzgeber keinen legislatorischen Ein- 
fluss hat. Gerade das Umgekehrte ist aber bei den deutschen 
Schutzgebieten der Fall, denn hier hat der deutsche Gesetzgeber 
ausschliesslich Einfluss. Es ergiebt sich mithin, dass der 
8 16 1. c. bei der Frage des Verhältnisses zwischen den Schutz- 
gebieten und dem Reichsgebiet überhaupt ausscheidet und eine 
Bedeutung nur hat für das Verhältniss zwischen dem Reichs- 
gebiet und den Schutzgebieten einerseits und den staatlich 
organisirten Gebieten des Auslandes andererseits. 
Die zweite Stelle, an welcher das Gesetz vom „Inlande“ 
spricht ($ 2), bezieht sich lediglich auf die Frage der Zustän- 
digkeit des Gerichts im Falle der Klage wegen unlauterer Reklame 
aus & 1 des Gesetzes und hat die Feststellung, dass das Gesetz 
in den Schutzgebieten gilt, zur Voraussetzung, kommt also 
ebensowenig für die Frage, ob das Gesetz in den Schutzgebieten 
gelte, in Betracht. Nichtsdestoweniger ist ein kurzes Verweilen 
bei dieser Bestimmung des Gesetzes wohl angebracht, weil es 
die Tragweite der prozessualen Bestimmung auf die materiellen 
Erfolge des ganzen Gesetzes erkennen lässt, soweit es sich um 
die Schutzgebiete handelt. Durch 8 21]. c. hat ein ausschliess- 
licher Gerichtsstand für die wegen unlauterer Reklame belangten 
Personen geschafien werden sollen. Es wird daher bestimmt, dass 
der Beklagte vor dem Gericht zu belangen sei, in welchem er 
seine gewerbliche Niederlassung!® oder in Ermangelung einer 
15 Hier wird nicht etwa die „Hauptniederlassung“* erfordert, vielmehr 
genügt eine Zweigniederlassung. Vgl. Notiz in der Deutschen Juristen- 
zeitung 1899, S. 421 No. 54 über das Urtheil des Reichsgerichts II 110/99 
vom 19. Mai 1899.
	        
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