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verbürgten Gegenseitigkeit in ihren Heimathstaate den Schutz des
deutschen Gesetzes zukommen zu lassen. Es handelt sich also um
eine staatsrechtliche Reziprozitätsklausel. Die logische Interpreta-
tion lässt daher nur das Ergebniss zu, dass unter „Staat“ in diesem
Sinne ausschliesslich ein Gemeinwesen verstanden werden soll, auf
welches der deutsche Gesetzgeber keinen legislatorischen Ein-
fluss hat. Gerade das Umgekehrte ist aber bei den deutschen
Schutzgebieten der Fall, denn hier hat der deutsche Gesetzgeber
ausschliesslich Einfluss. Es ergiebt sich mithin, dass der
8 16 1. c. bei der Frage des Verhältnisses zwischen den Schutz-
gebieten und dem Reichsgebiet überhaupt ausscheidet und eine
Bedeutung nur hat für das Verhältniss zwischen dem Reichs-
gebiet und den Schutzgebieten einerseits und den staatlich
organisirten Gebieten des Auslandes andererseits.
Die zweite Stelle, an welcher das Gesetz vom „Inlande“
spricht ($ 2), bezieht sich lediglich auf die Frage der Zustän-
digkeit des Gerichts im Falle der Klage wegen unlauterer Reklame
aus & 1 des Gesetzes und hat die Feststellung, dass das Gesetz
in den Schutzgebieten gilt, zur Voraussetzung, kommt also
ebensowenig für die Frage, ob das Gesetz in den Schutzgebieten
gelte, in Betracht. Nichtsdestoweniger ist ein kurzes Verweilen
bei dieser Bestimmung des Gesetzes wohl angebracht, weil es
die Tragweite der prozessualen Bestimmung auf die materiellen
Erfolge des ganzen Gesetzes erkennen lässt, soweit es sich um
die Schutzgebiete handelt. Durch 8 21]. c. hat ein ausschliess-
licher Gerichtsstand für die wegen unlauterer Reklame belangten
Personen geschafien werden sollen. Es wird daher bestimmt, dass
der Beklagte vor dem Gericht zu belangen sei, in welchem er
seine gewerbliche Niederlassung!® oder in Ermangelung einer
15 Hier wird nicht etwa die „Hauptniederlassung“* erfordert, vielmehr
genügt eine Zweigniederlassung. Vgl. Notiz in der Deutschen Juristen-
zeitung 1899, S. 421 No. 54 über das Urtheil des Reichsgerichts II 110/99
vom 19. Mai 1899.