— 59° _
solchen seinen Wohnsitz hat. „Für Personen — so heisst es
weiter —, welche im Inlande weder eine gewerbliche Nieder-
lassung noch einen Wohnsitz haben, ist ausschliesslich zuständig
das Gericht des inländischen Aufenthaltsortes oder, wenn ein
solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirk die
Handlung begangen ist.“ Nehmen wir nun an, der Kaufmann
X, welcher in Kiautschou seine gewerbliche Niederlassung hat,
macht sich in Hamburg der unlauteren Reklame schuldig: wo
muss ihn der Berliner Konkurrent belangen? Da Kiautschou
als Inland im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, so ist das zu-
ständige Gericht auch dort, und der Berliner Kläger muss sich
dorthin wenden. Wäre das nicht der Fall, so wäre der Hamburger
Gerichtsstand gegeben, was für den Berliner weit bequemer wäre.
Ja, man darf wohl sagen, in vielen Fällen wird diese Ordnung
des (ferichtsstandes zu einem Verzicht auf das Klagerecht nö-
thigen. Niemand wird sich auf solche Entfernungen gern in ge-
richtliche Streitigkeiten einlassen. Nichtsdestoweniger ist das
Ergebniss nicht befremdend, denn die Absicht des Gesetzgebers
ging dahin, sämmtliche gleichartigen Klagen vor ein Forum zu
ziehen, und was dem Gewerbetreibenden in Bremen recht ist, ist
dem Gewerbetreibenden in Kiautschou billig.
Gilt diese Beweisführung auch für die Konsulargerichts-
bezirke? Die Frage ist zu bejahen. Die Jurisdiktion der Konsul-
Richter ist zwar nur auf bestimmte Personen — Reichsangehörige
und Schutzgenossen!® — beschränkt, aber immerhin an das terri-
toriale@ebiet geknüpft, welches den Konsulargerichtsbezirk bildet,
—
‘# Nach der Allgemeinen Dienstinstruktion für die Konsuln des Deutschen
Reiches vom 6. Juni 1871 (Nachtrag vom 22. Febr. 1873) sind unter Schutz-
genossen die Staatsangehörigen Oesterreichs, Ungarns, der Schweiz und
Luxemburgs zu verstehen in Bezirken, wo diese keine eigene Konsularvertre-
tung haben, und bezüglich der Luxemburger nur in Bezirken, wo auch ein
niederländischer Beamter nicht anwesend ist. Vgl. von Könıe, Handbuch
S. 18 und Instruktion vom 10. Sept. 1879 $ 1 (Centralbl. f. d. Deutsche
Reich $. 575).