Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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und entbehrt somit nicht des territorialen Substrates, welches mit 
dem Begriff des „Inlandes“* zu denken ist. Insofern die Juris- 
diktion der Konsul-Richter reicht, bildet also die ihr unterliegende 
ideale Gemeinschaft von Personen einen „Staat“ im fremden 
Staat und ist in den vorgesehenen Fällen nicht von der Gesetz- 
gebung des letzteren betroffen. Durch diese Erwägung fällt 
wiederum die Bedeutung des $ 16]. c. für unsere Frage hinweg, 
und die sich aus $ 2 l. c. ergebenden Folgerungen sind keine 
anderen als die soeben bezüglich der Schutzgebiete dargelegten. 
Wer also im Konsulargerichtsbezirk Shanghai eine gewerbliche 
Niederlassung hat und in Hamburg sich der unlauteren Reklame 
schuldig macht, muss von dem Berliner Konkurrenten auch bei 
dem Konsulargericht in Shanghai belangt werden. 
Dass das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs 
in den Konsulargerichtsbezirken und in den Schutzgebieten Gel- 
tung habe, wird auch von allen Kommentatoren !? (mit einer Aus- 
nahme LoBk S. 130) angenommen, und wir befinden uns auch in 
diesem Falle in Uebereinstimmung mit SELIGSOHN. Anders 
liegt das Verhältniss schon bezüglich der Frage, ob auch das 
Gesetz betr. den Schutz der Muster und Modelle vom 11. Jan. 
1876 in den Schutzgebieten und in den Konsulargerichtsbezirken 
Geltung habe. SELIGSOHN verneint diese Frage für die letzteren 
Bezirke, wir kommen dagegen auch bezüglich dieser zur Bejahung. 
Das Muster- und Modellrecht gehört theils dem bürgerlichen 
Rechte, theils dem Strafrechte an, aber es hat noch einen weiteren 
Bestandtheil, welcher dem öffentlichen Rechte angehört. Dass 
der Gesetzgeber des Deutschen Reiches die Gesetze zum Schutze 
des geistigen Eigenthums, zu welchen das Musterschutzgesetz zu 
rechnen, und die Gesetze betr. die Erfindungspatente nicht aus- 
schliesslich zum „Bürgerlichen Rechte“ zählt, erhellt aus folgender 
Thatsache. In Art. 4 R.-V. werden als der Gesetzgebung des 
17 Vgl. z. B. Fıneer 8. 840 Anm. 3 und die dort angegebene Literatur, 
und MÜLLER, 2./3. Aufl. S. 210.
	        
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