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und entbehrt somit nicht des territorialen Substrates, welches mit
dem Begriff des „Inlandes“* zu denken ist. Insofern die Juris-
diktion der Konsul-Richter reicht, bildet also die ihr unterliegende
ideale Gemeinschaft von Personen einen „Staat“ im fremden
Staat und ist in den vorgesehenen Fällen nicht von der Gesetz-
gebung des letzteren betroffen. Durch diese Erwägung fällt
wiederum die Bedeutung des $ 16]. c. für unsere Frage hinweg,
und die sich aus $ 2 l. c. ergebenden Folgerungen sind keine
anderen als die soeben bezüglich der Schutzgebiete dargelegten.
Wer also im Konsulargerichtsbezirk Shanghai eine gewerbliche
Niederlassung hat und in Hamburg sich der unlauteren Reklame
schuldig macht, muss von dem Berliner Konkurrenten auch bei
dem Konsulargericht in Shanghai belangt werden.
Dass das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
in den Konsulargerichtsbezirken und in den Schutzgebieten Gel-
tung habe, wird auch von allen Kommentatoren !? (mit einer Aus-
nahme LoBk S. 130) angenommen, und wir befinden uns auch in
diesem Falle in Uebereinstimmung mit SELIGSOHN. Anders
liegt das Verhältniss schon bezüglich der Frage, ob auch das
Gesetz betr. den Schutz der Muster und Modelle vom 11. Jan.
1876 in den Schutzgebieten und in den Konsulargerichtsbezirken
Geltung habe. SELIGSOHN verneint diese Frage für die letzteren
Bezirke, wir kommen dagegen auch bezüglich dieser zur Bejahung.
Das Muster- und Modellrecht gehört theils dem bürgerlichen
Rechte, theils dem Strafrechte an, aber es hat noch einen weiteren
Bestandtheil, welcher dem öffentlichen Rechte angehört. Dass
der Gesetzgeber des Deutschen Reiches die Gesetze zum Schutze
des geistigen Eigenthums, zu welchen das Musterschutzgesetz zu
rechnen, und die Gesetze betr. die Erfindungspatente nicht aus-
schliesslich zum „Bürgerlichen Rechte“ zählt, erhellt aus folgender
Thatsache. In Art. 4 R.-V. werden als der Gesetzgebung des
17 Vgl. z. B. Fıneer 8. 840 Anm. 3 und die dort angegebene Literatur,
und MÜLLER, 2./3. Aufl. S. 210.