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Reichs unterliegend u. a. in Ziff. 5 und 6 die Erfindungspatente
und der Schutz des geistigen Eigenthums erwähnt. Unter
Ziff. 13 war ferner ursprünglich das Reich für zuständig erklärt
„für die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht,
Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche
Verfahren“. Diese Ziff. 13 hat aber durch Gesetz vom 20. Dez.
1873 die Fassung erhalten: „Die gemeinsame Gesetzgebung über
das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gericht-
liche Verfahren.“ Trotzdem somit Ziff. 13 das gesammte
bürgerliche Recht umfasst, liess man dennoch die Ziff. 5 und 6
bestehen und gab somit zu erkennen, dass die Gesetzgebung über
die dort bezeichneten Materien nicht zu der über das bürgerliche
Recht gehört.
“In dem Punkte, welchen wir jetzt zu besprechen haben,
unterscheidet sich das Muster- und Modellgesetz grundsätzlich
von dem Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
und bildet in Gemeinschaft mit den drei noch weiter zu be-
handelnden Gesetzen, dem Patent-, dem Gebrauchsmuster- und
dem Waarenzeichengesetze, eine besondere Gruppe. Die Ent-
stehung des Rechtsschutzes auf ein Muster oder Modell im
Sinne des genannten Gesetzes ist nach $ 7 l.c. geknüpft an die
Anmeldung und Niederlegung des Musters bei einer bestimmten
Behörde. „Der Urheber eines Musters oder Modells — so heisst
es dort — geniesst den Schutz gegen Nachbildung nur dann,
wenn er dasselbe zur Eintragung in das Musterregister angemeldet
und ein Exemplar oder eine Abbildung des Musters bei der
mit Führung des Musterregisters beauftragten Behörde nieder-
gelegt hat. Die Anmeldung und Niederlegung muss erfolgen,
bevor ein nach dem Muster oder Modelle gefertigtes Erzeugniss
verbreitet wird.“ Zu beachten ist hier, dass, zum Unterschied
vom Patent-, Gebrauchsmuster- und Weaarenzeichenrechte, der
musterrechtliche Schutz an die Anmeldung und nicht erst an
die Eintragung oder an einen anderen rechtschaffenden Akt