zweifelsohne zu erkennen gegeben war, dass die Konsulargerichts-
bezirke insoweit nicht in Frage kommen sollten. Seitdem die
deutschen Schutzgebiete aber dem Deutschen Reiche, wenn auch
nicht „eingegliedert“, so doch „angegliedert“ 2° sind, seitdem sie
„Pertinenzen“?! des Deutschen Reiches geworden oder ein
„zweites“ Inland neben dem Hauptinland im Gegensatze zum
Ausland darstellen *? — seitdem führt diese Gesetzesbestimmung
zu einem innerlich widerspruchsvollen Resultate, wie sofort ge-
zeigt werden soll®?. Die Voraussetzungen des Musterschutzes sind
jedenfalls nicht erschöpft mit der Anmeldung und Hinterlegung
des Musters bei der Registerbehörde, vielmehr wird nach 8 16 zu-
nächst noch erfordert, dass die nach den Mustern und Modellen
hergestellten Erzeugnisse im Inlande hergestellt sein müssen.
Sind nun unsere Schutzgebiete im Sinne des Geltungsgebietes
des Gesetzes „Inland“, so ergiebt sich, dass die in Kiautschou
hergestellten Erzeugnisse den Musterschutz zu begründen geeignet
sind. Allein das Gesetz verlangt weiter, dass der Urheber ent-
weder Inländer, d. h. deutscher Reichsangehöriger ?* ist, oder dass
er, wenn Ausländer, im Gebiete des Deutschen Reichs seine
gewerbliche Niederlassung habe. Dass zu den Inländern die ge-
mäss 8 6 Schutzgebiets-G. naturalisirten Ausländer gehören, be-
darf keiner Ausführung. Aber die Schutzgenossen in unseren
Schutzgebieten, und dies sind in den letzteren die dort angesessenen
Angehörigen aller fremden civilisirten Nationen?®, geniessen als
solche nicht den Schutz der Reichsangehörigen, ausser wenn sie
20 So Zorn, Staatsrecht des Deutschen Reichs, 2. Aufl. Bd. I S. 578
Anm. 27.
21 So LaBanD, Staatsrecht des Deutschen Reichs, 3. Aufl. 1895, Bd. I
S. 755.
22 ZoRN a. 8. 0. S. 577ff.
23 Vgl. übrigens hierzu die Bemerkung von Bar’s in Theorie und Praxis
des internationalen Privatrechts, 2. Aufl. 1889, Bd. II S. 270 Anm. 16.
24 Vgl. auch DamsacH, Das Musterschutzgesetz 1876, 8. 77.
25 So LaBanD a. a. O. 8. 758.