Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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ihre gewerbliche Niederlassung im Gebiete des Deutschen 
Reiches haben. Ein Luxemburger also, welcher in Kiautschou 
seine Hauptniederlassung und seinen Wohnsitz hat, auch seine 
Muster bei der dortigen Gerichtsbehörde ordnungsmässig an- 
gemeldet und hinterlegt und die danach hergestellten Erzeugnisse 
in Berlin hat verfertigen lassen, geniesst thatsächlich keinen 
Musterschutz, wenn er nicht auch im Gebiete des Deutschen 
Reiches noch eine Niederlassung hat. Man sollte meinen, dass 
dieses Ergebniss mit dem Grundgedanken, die Schutzgebiete dem 
Inlande gleichzustellen, sich nicht mehr verträgt. Was hier für den 
Luxemburger gesagt ist, gilt natürlich ebenso für den Engländer, 
Franzosen, Russen u. s. w. Dennoch ist die Anmeldung der 
Muster bei der Behörde in Kiautschou auch für diese Staats- 
angehörigen nicht nur von platonischer Bedeutung, sondern kann 
sehr wesentlich sein. Dies dann, wenn der Luxemburger zwar 
nicht zur Zeit der Anmeldung, wohl aber später, jedenfalls frei- 
lich vor der Verbreitung der nach dem hinterlegten Muster her 
gestellten Erzeugnisse im Gebiete des Deutschen Reiches auch 
eine gewerbliche Niederlassung erwirbt. In diesem Falle kommt 
iım die Priorität seiner Anmeldung in Kiautschou gegenüber 
allen späteren Anmeldungen auch im Gebiete des Deutschen 
Reiches zu Statten. Ganz das Nämliche gilt für die Konsular- 
gerichtsbezirke, nur hier mit dem Unterschiede, dass die Ver- 
fertigung der nach dem Muster hergestellten Erzeugnisse im In- 
land, d. h. hier im Sinne des Gesetzes, wie sich aus den Ver- 
handlungen ergiebt, welche zu diesem geführt haben, im Gebiete 
des Deutschen Reiches und nunmehr auch im Gebiete der diesem 
insoweit gleichgestellten Kolonien erfolgt sein muss. Wer also 
als Reichsangehöriger im Konsulargerichtsbezirk Shanghai wohnt, 
dort seine Muster beim Musterregister des Konsuls angemeldet 
hat, geniesst keinen Schutz, wenn er die nach dem Muster ver- 
fertigten Erzeugnisse nicht im Reichsgebiete oder in einem Schutz- 
gebiete hat herstellen lassen. Für den Nichtreichsangehörigen, 
Archiv für öffentliches Recht. XV. 1. 5
	        
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