Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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gleichviel ob er Schutzgenosse ist oder nicht, entsteht dieser 
Schutz ausserdem nur dann, wenn er im europäischen Gebiete 
des Deutschen Reiches eine gewerbliche Niederlassung hat. Dieser 
Satz erfährt aber, soweit es sich um die Nichtreichsangehörigen 
handelt, eine äusserst wichtige Durchbrechung in Folge der Ver- 
träge, welche das Deutsche Reich mit einer Reihe von Staaten 
in Betreff des Muster- und Modellschutzes abgeschlossen hat. 
Es kommen hier in Betracht die Verträge 
a) mit Belgien vom 12. Dez. 1883 (R.-G.-Bl. 1884 S. 188), 
b) mit Oesterreich-Ungarn vom 6. Dez. 1891 (R.-G.-Bl.S.289), 
c) mit Italien vom 18. Jan. 1892 (R.-G.-Bl. S. 293), 
d) mit der Schweiz vom 13. April 1892 (R.-G.-Bl. 1894 
S. 511), 
e) mit Serbien vom 21./9. Aug. 1892 (R.-G.-Bl. 1893 S. 317), 
f) mit Japan vom 4. April 1896 (R.-G.-Bl. S. 722). 
In diesen sämmtlichen Verträgen werden den „Angehörigen 
des einen der vertragschliessenden Theile in den Gebieten des 
andern in Bezug auf den Schutz von Mustern dieselben Rechte 
wie den eigenen Angehörigen“ zugesichert. Die Beantwortung 
der Frage, ob hiernach ein Oesterreicher, ein Ungar, Schweizer, 
Belgier, Italiener, Japaner oder Serbe in Kiautschou die nämlichen 
Rechte geniesst wie ein Preusse oder Bayer, ob also die An- 
gehörigen dieser Nationen, wenn sie in Kiautschou ihre Muster 
angemeldet und hinterlegt und die danach hergestellten Erzeugnisse 
dort oder in einem anderen Schutzgebiete oder im europäischen 
Reichsgebiete haben verfertigen .lassen, nicht noch zur Aktivirung 
des Schutzes eine gewerbliche Niederlassung im „Gebiete des 
Deutschen Reiches“ haben müssen, hängt zunächst von der Be- 
antwortung der allgemeinen Frage ab, ob diese Verträge des 
Deutschen Reiches als auch für die Schutzgebiete abgeschlossen 
gelten. Diese Frage ist aber unbedingt zu verneinen?®, Die 
» Vgl. Zonen a. a. O. S. 579.
	        
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