—67 —
Fassung der Verträge wie auch andere sofort anzustellende Er-
wägungen lassen keinen Zweifel darüber, dass die Verträge ledig-
lich für die Territorien der betheiligten Staaten abgeschlossen
sind, soweit sie verfassungsmässig zu den entsprechenden Staaten
gehören. Wäre es anders gewesen, so hätten die mit dem
Deutschen Reiche in Vertragsverhältniss tretenden Staaten einen
völkerrechtlichen Anspruch darauf, dass der Inhalt der Verträge
auch für ihre Angehörigen in den Schutzgebieten Geltung haben
solle. Damit hätte der deutsche Kaiser die völkerrechtliche
Verpflichtung übernommen, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
der Verträge im Deutschen Reiche auch das Inkrafttreten des
Vertragsinhalts in sämmtlichen Schutzgebieten gemäss $& 2
Schutzgebiets-G. durch Kaiserliche Verordnung zu veranlassen,
also wo möglich zu einem früheren Zeitpunkte, als er in den
einzelnen Schutzgebieten ein Inkrafttreten des übrigen Reichs-
rechtes, soweit es nach diesem $ 2 in Frage kommt, für gelegen
gehalten hätte Können somit diese Verträge als völkerrecht-
liche Vereinbarungen für die Schutzgebiete nicht in Betracht
kommen, so gilt ihr Inhalt hier aber dennoch, weil dieser zu-
gleich Reichsgesetz geworden ist. Da dieser Inhalt sich auf
das bürgerliche Recht bezieht, so tritt er demnach in den ein-
zelnen Schutzgebieten mit dem Augenblicke in Kraft, in welchem
gemäss $ 2 l. c. eine Kaiserliche Verordnung ergangen ist. Aus
diesem Grunde haben mithin die Angehörigen der vorgenannten
Vertragsstaaten auch in Kiautschou das Recht der Deutschen,
und desshalb brauchen sie nicht eine gewerbliche Niederlassung
im europäischen Reichsgebiete zu haben, um ihr im Uebrigen
formell bestehendes Musterrecht auch thatsächlich durchsetzen
zu können. Dieser Rechtszustand stützt sich also nicht auf die
oben citirte Bestimmung in $ 16 l.c., wonach sich der Schutz der
ausländischen Urheber nach den bestehenden Staatsverträgen
bestimmt. Aber die Thatsache, dass der Inhalt der letzteren auch
Reichsrecht geworden ist, übt ihre Wirkung auch auf die Ge-
5*