Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Fassung der Verträge wie auch andere sofort anzustellende Er- 
wägungen lassen keinen Zweifel darüber, dass die Verträge ledig- 
lich für die Territorien der betheiligten Staaten abgeschlossen 
sind, soweit sie verfassungsmässig zu den entsprechenden Staaten 
gehören. Wäre es anders gewesen, so hätten die mit dem 
Deutschen Reiche in Vertragsverhältniss tretenden Staaten einen 
völkerrechtlichen Anspruch darauf, dass der Inhalt der Verträge 
auch für ihre Angehörigen in den Schutzgebieten Geltung haben 
solle. Damit hätte der deutsche Kaiser die völkerrechtliche 
Verpflichtung übernommen, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten 
der Verträge im Deutschen Reiche auch das Inkrafttreten des 
Vertragsinhalts in sämmtlichen Schutzgebieten gemäss $& 2 
Schutzgebiets-G. durch Kaiserliche Verordnung zu veranlassen, 
also wo möglich zu einem früheren Zeitpunkte, als er in den 
einzelnen Schutzgebieten ein Inkrafttreten des übrigen Reichs- 
rechtes, soweit es nach diesem $ 2 in Frage kommt, für gelegen 
gehalten hätte Können somit diese Verträge als völkerrecht- 
liche Vereinbarungen für die Schutzgebiete nicht in Betracht 
kommen, so gilt ihr Inhalt hier aber dennoch, weil dieser zu- 
gleich Reichsgesetz geworden ist. Da dieser Inhalt sich auf 
das bürgerliche Recht bezieht, so tritt er demnach in den ein- 
zelnen Schutzgebieten mit dem Augenblicke in Kraft, in welchem 
gemäss $ 2 l. c. eine Kaiserliche Verordnung ergangen ist. Aus 
diesem Grunde haben mithin die Angehörigen der vorgenannten 
Vertragsstaaten auch in Kiautschou das Recht der Deutschen, 
und desshalb brauchen sie nicht eine gewerbliche Niederlassung 
im europäischen Reichsgebiete zu haben, um ihr im Uebrigen 
formell bestehendes Musterrecht auch thatsächlich durchsetzen 
zu können. Dieser Rechtszustand stützt sich also nicht auf die 
oben citirte Bestimmung in $ 16 l.c., wonach sich der Schutz der 
ausländischen Urheber nach den bestehenden Staatsverträgen 
bestimmt. Aber die Thatsache, dass der Inhalt der letzteren auch 
Reichsrecht geworden ist, übt ihre Wirkung auch auf die Ge- 
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