Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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staltung des materiellen Musterrechts in den Kolonien aus. Diese 
Wirkung geht nun nach den Verträgen mit Oesterreich-Ungarn, 
Italien, Serbien und der Schweiz — also mit allen genannten 
Staaten mit Ausnahme Belgiens und Japans — hinaus über die 
Angehörigen dieser Staaten. Denn diesen Staatsangehörigen 
stehen auch diejenigen Personen gleich, welche, obwohl nicht 
Angehörige des Vertragsstaates, doch in ihnen ihren Wohnsitz 
oder ihre Hauptniederlassung haben. Danach zieht also von 
dem Inhalte der Verträge auch der Russe, welcher in Serbien 
wohnt, der Franzose, welcher in Italien seine Hauptniederlassung 
hat, u. s. w. vollen Nutzen. Dieser Nutzen besteht nun nach den 
Verträgen (mit Ausnahme wiederum Japans und Belgiens) darin, 
dass das zeitliche Vorrecht (die Priorität) einer Anmeldung in 
einem der vertragschliessenden Staaten sich nach dem Zeitpunkte 
der früheren Anmeldung im anderen Vertragsstaate bestimmt, 
falls die spätere Anmeldung innerhalb eines Zeitraumes von drei 
Monaten, gerechnet vom Tage der früheren Anmeldung — diesen 
Tag nicht mitgerechnet —, erfolgt. Ein Beispiel möge dieses 
Verhältniss besonders klarstellen. Hat ein Schweizer am 1. Juni 
1898 bei dem eidgenössischen Amte in Bern ein Muster an- 
gemeldet, und meldet er das nämliche Muster bis spätestens zum 
1. September 1898 bei der Behörde in Kiautschou an, so wird 
diese Anmeldung so angesehen, als habe der Schweizer das 
Muster auch für das deutsche Reichsgebiet bereits am 1. Juni 
1898 angemeldet. Er hat das Vorrecht, folgeweise auch das 
Verbietungsrecht gegen andere, selbst gegen deutsche Anmelder, 
welche dasselbe Muster nach dem 1. Juni 1898 bei irgend einem 
deutschen Musterregister oder in den Schutzgebieten oder in den 
Konsulargerichtsbezirken angemeldet haben. Auf die hieraus sich 
ergebende Möglichkeit höchst schwieriger Verwicklungen der 
Rechtszustände einzugehen, ist hier nicht der Ort. Dagegen 
mag noch darauf hingewiesen werden, dass die dreimonatliche 
Frist unter Umständen sich als zu kurz erweisen kann, weil
	        
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