Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Kriegswirren oder Stürme es nicht gestatten, die Anmeldung 
innerhalb drei Monaten zu bewirken. Man nehme an, dass der 
Schweizer oder auch ein Deutscher seine Hauptniederlassung in 
Kiautschou hat, seine Muster also rechtsgültig nur dort anmelden 
kann, die Post aus Bern, wo er sich aufhält, aus den genannten 
Gründen höherer Gewalt aber nicht innerhalb der genannten 
Frist nach Kiautschou gelangen lassen kann. Nach gegenwärtiger 
Rechtslage ist er dann auch mit seinem zeitlichen Vorrecht aus- 
geschlossen. Allein hier könnte durch eine Kaiserliche Ver- 
ordnung geholfen werden, indem durch eine solche gemäss 8 3 
Ziff. 12 Schutzgebiets-G. „die Verlängerung aller zur Geltend- 
machung von Rechten und zur Erfüllung von Pflichten gesetzlich 
festgestellten Fristen angeordnet werden kann“. Sonach könnte 
der Kaiser auch die dreimonatliche Frist der Verträge für die 
verschiedenen Schutzgebiete je nach deren Entfernung beliebig 
verlängern. Auch in einem anderen Punkte könnte eine Kaiser- 
liche Verordnung eingreifen, insofern anerkannt wird, dass dem 
Kaiser kraft der ihm durch $ 1 Schutzgebiets-@. übertragenen 
Schutzgewalt allein schon die Gesetzgebung in den Schutzgebieten 
zusteht, wenngleich er gewiss sich der ordentlichen Reichsgesetz- 
gebung bedienen kann? Es fehlt nämlich bisher die Bildung 
von Sachverständigenvereinen für die Schutzgebiete, wie sie $ 14 
Musterschutz-G. voraussetzt. Denn nach dem in Bezug genom- 
menen 8 31 des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Schriftwerken 
u. 8. w. vom 11. Juni 1870 sind nur „in allen Staaten“ des 
Deutschen Reiches Sachverständigenvereine zu bilden. Der Ueber- 
tragung der Befugnisse und Pflichten eines Sachverständigen- 
vereins für sämmtliche Schutzgebiete durch Kaiserliche Verordnung 
auf den preussischen Sachverständigenverein würden keinerlei Be- 
—_ 
#7 Vgl. LaBanp a. a. O. S. 760 u. 758 gegen HaAEnEL, Deutsches Staats- 
recht 1892, Bd. IS. 850. Ferner von STENGEL im Wörterbuch des Deutschen 
Verwaltungsrechts 1890, Bd. II S. 436 und I. Ergänzungsband 1892, S. 84, 
und Meyer a. a, O. S. 124 ff.
	        
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