Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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denken entgegenstehen, vorausgesetzt, dass die Bedürfnissfrage zu 
bejahen wäre. 
Nicht anders wie mit dem Musterregister haben die Rechts- 
verhältnisse bezüglich des Markenregisters in den Schutzgebieten 
und in den Konsulargerichtsbezirken gelegen, solange das 
Reichsgesetz über Markenschutz vom 30. Nov. 1874 (R.-G.-Bl. 
S. 143) in Kraft war, d. i. bis zum 1. Okt. 1894. Nur war 
die Rechtslage weit weniger verwickelt bezüglich des Marken- 
rechts als in Betreff des Musterrechts. Um die gegenwärtigen 
Rechtsverhältnisse zu verstehen, wie sie in dem uns hier inter- 
essirenden Belange durch das Gesetz zum Schutz der Waaren- 
bezeichnungen vom 12. Mai 1894 (R.-G.-Bl. S. 441) geschaffen 
sind, muss auf den früheren Rechtszustand mit einigen Bemerkungen 
eingegangen werden. Vom 1. Mai 1875 bis zum 1. Okt. 1894 
waren von dem Konsul-Richter bezw. von dem dazu ermächtigten 
Gerichtsbeamten in den Kolonien neben dem Handelsregister die 
Markenregister zu führen. Auf sie trifft insoweit das zu, was 
oben in Betreff der Musterregister gesagt ist. Das Markenrecht 
knüpfte sich lediglich an die eingetragene Firma. Nur die In- 
haber eingetragener Firmen waren markenfähig und marken- 
berechtigt. Die Anmeldung musste bei dem Gericht der Haupt- 
niederlassung erfolgen und das Zeichenrecht galt ausschliesslich 
für den Inhaber derjenigen Firma, für welche die erste An- 
meldung bewirkt war. Der & 20 Markenschutz-G. vom 30. Nov. 
1874 bestimmte, dass Waarenzeichen von (Grewerbetreibenden, 
welche im Inlande eine Handelsniederlassung nicht besitzen, ein 
Markenrecht nur haben, wenn in dem Staate, in dem ihre 
Niederlassung sich befindet, nach einer im Reichsgesetzblatt ent- 
haltenen Bekanntmachung deutsche Waarenzeichen einen Schutz 
geniessen. Hier war also wieder nur von einem Staate die Rede, 
in welchem die deutsche Gesetzgebung ausgeschlossen war. Da 
diese Voraussetzung für die deutschen Schutzgebiete sowenig 
wie für die Konsulargerichtsbezirke zutraf, so schied die ganze
	        
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