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denken entgegenstehen, vorausgesetzt, dass die Bedürfnissfrage zu
bejahen wäre.
Nicht anders wie mit dem Musterregister haben die Rechts-
verhältnisse bezüglich des Markenregisters in den Schutzgebieten
und in den Konsulargerichtsbezirken gelegen, solange das
Reichsgesetz über Markenschutz vom 30. Nov. 1874 (R.-G.-Bl.
S. 143) in Kraft war, d. i. bis zum 1. Okt. 1894. Nur war
die Rechtslage weit weniger verwickelt bezüglich des Marken-
rechts als in Betreff des Musterrechts. Um die gegenwärtigen
Rechtsverhältnisse zu verstehen, wie sie in dem uns hier inter-
essirenden Belange durch das Gesetz zum Schutz der Waaren-
bezeichnungen vom 12. Mai 1894 (R.-G.-Bl. S. 441) geschaffen
sind, muss auf den früheren Rechtszustand mit einigen Bemerkungen
eingegangen werden. Vom 1. Mai 1875 bis zum 1. Okt. 1894
waren von dem Konsul-Richter bezw. von dem dazu ermächtigten
Gerichtsbeamten in den Kolonien neben dem Handelsregister die
Markenregister zu führen. Auf sie trifft insoweit das zu, was
oben in Betreff der Musterregister gesagt ist. Das Markenrecht
knüpfte sich lediglich an die eingetragene Firma. Nur die In-
haber eingetragener Firmen waren markenfähig und marken-
berechtigt. Die Anmeldung musste bei dem Gericht der Haupt-
niederlassung erfolgen und das Zeichenrecht galt ausschliesslich
für den Inhaber derjenigen Firma, für welche die erste An-
meldung bewirkt war. Der & 20 Markenschutz-G. vom 30. Nov.
1874 bestimmte, dass Waarenzeichen von (Grewerbetreibenden,
welche im Inlande eine Handelsniederlassung nicht besitzen, ein
Markenrecht nur haben, wenn in dem Staate, in dem ihre
Niederlassung sich befindet, nach einer im Reichsgesetzblatt ent-
haltenen Bekanntmachung deutsche Waarenzeichen einen Schutz
geniessen. Hier war also wieder nur von einem Staate die Rede,
in welchem die deutsche Gesetzgebung ausgeschlossen war. Da
diese Voraussetzung für die deutschen Schutzgebiete sowenig
wie für die Konsulargerichtsbezirke zutraf, so schied die ganze