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Bestimmung für die Frage aus, ob das Gesetz auf die Gewerbe-
treibenden in den Schutzgebieten überhaupt und auf die der
Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen Anwendung finde,
ebenso wie die entsprechende Bestimmung in dem Gesetz zur
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Im Uebrigen barg
das Markenschutzgesetz bürgerliches Recht und Strafrecht neben-
einander und hatte sonach in den Konsulargerichtsbezirken wie
in den Schutzgebieten gleichmässig gesetzliche Bedeutung mit der
Folge, dass, wenn darin ($8 13, 14) von inländischen Pro-
duzenten oder Handeltreibenden gesprochen wurde, darunter auch
die in jenen Gebieten wohnhaften Produzenten oder Handeltreiben-
den verstanden werden mussten.
Dieses einfache und klare Rechtsverhältniss hat sich nun
aber durch das Waarenzeichengesetz vom 12. Mai 1894 erheblich
geändert. Auch dieses Gesetz enthält zwar gleich dem alten
Markenschutzgesetze Bestimmungen, welche lediglich einen Schutz
des Namens und der Firma bezwecken und diesen Schutz an
keine Anmeldung oder Eintragung knüpfen ($ 14). Ja das neue
Gesetz geht weiter, insofern es einen Schutz der in betheiligten
Verkehrskreisen als Waarenkennzeichen eines bestimmten Ge-
werbetreibenden bekannten Ausstattung ohne Anmeldung und
einen Schutz nicht nur der öffentlichen Wappen, sondern auch
der Namen eines Ortes, einer Gemeinde oder weiteren Kom-
munalverbandes (88 15 u. 16) kennt. Das Gesetz enthält ferner,
ebenso wie das alte, Bestimmungen des bürgerlichen und des
Strafrechts. In der Hauptsache enthält es aber Bestimmungen
öffentlich rechtlicher Natur, welchen ihre Geltung in den zur
Frage stehenden Gebieten solange abzusprechen ist, als sie nicht
kraft Reichsgesetzes oder kraft Kaiserlicher Verordnung auf die
Konsulargerichtsbezirke bezw. die Schutzgebiete für anwendbar
erklärt sind. Mit dem 30. Sept. 1894 nämlich sind die neben dem
Handelsregister geführten Markenregister geschlossen. Seitdem
müssen sämmtliche Waarenzeichen, deren Führung übrigens nicht