Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Bestimmung für die Frage aus, ob das Gesetz auf die Gewerbe- 
treibenden in den Schutzgebieten überhaupt und auf die der 
Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen Anwendung finde, 
ebenso wie die entsprechende Bestimmung in dem Gesetz zur 
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Im Uebrigen barg 
das Markenschutzgesetz bürgerliches Recht und Strafrecht neben- 
einander und hatte sonach in den Konsulargerichtsbezirken wie 
in den Schutzgebieten gleichmässig gesetzliche Bedeutung mit der 
Folge, dass, wenn darin ($8 13, 14) von inländischen Pro- 
duzenten oder Handeltreibenden gesprochen wurde, darunter auch 
die in jenen Gebieten wohnhaften Produzenten oder Handeltreiben- 
den verstanden werden mussten. 
Dieses einfache und klare Rechtsverhältniss hat sich nun 
aber durch das Waarenzeichengesetz vom 12. Mai 1894 erheblich 
geändert. Auch dieses Gesetz enthält zwar gleich dem alten 
Markenschutzgesetze Bestimmungen, welche lediglich einen Schutz 
des Namens und der Firma bezwecken und diesen Schutz an 
keine Anmeldung oder Eintragung knüpfen ($ 14). Ja das neue 
Gesetz geht weiter, insofern es einen Schutz der in betheiligten 
Verkehrskreisen als Waarenkennzeichen eines bestimmten Ge- 
werbetreibenden bekannten Ausstattung ohne Anmeldung und 
einen Schutz nicht nur der öffentlichen Wappen, sondern auch 
der Namen eines Ortes, einer Gemeinde oder weiteren Kom- 
munalverbandes (88 15 u. 16) kennt. Das Gesetz enthält ferner, 
ebenso wie das alte, Bestimmungen des bürgerlichen und des 
Strafrechts. In der Hauptsache enthält es aber Bestimmungen 
öffentlich rechtlicher Natur, welchen ihre Geltung in den zur 
Frage stehenden Gebieten solange abzusprechen ist, als sie nicht 
kraft Reichsgesetzes oder kraft Kaiserlicher Verordnung auf die 
Konsulargerichtsbezirke bezw. die Schutzgebiete für anwendbar 
erklärt sind. Mit dem 30. Sept. 1894 nämlich sind die neben dem 
Handelsregister geführten Markenregister geschlossen. Seitdem 
müssen sämmtliche Waarenzeichen, deren Führung übrigens nicht
	        
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