Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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mehr von der Firmenführung abhängig ist, bei dem Kaiserlichen 
Patentamte zu Berlin angemeldet werden. Das Patentamt unter- 
zieht jedes Zeichen einer Prüfung nach bestimmten Normen, und 
erst die Eintragung in die Zeichenrolle, nicht schon wie früher 
die Anmeldung zum Markenregister, gewährt das Recht nach 
Maassgabe des Gesetzes. Das Patentamt als Centralbehörde für 
Waarenzeicheneintragungen ist eine lediglich dem öffentlichen 
Rechte angehörende Organisation, deren Rechtsakte genau so wie 
die der ordentlichen Gerichte nur unter der Voraussetzung über 
das Gebiet des Deutschen Reiches in die Konsulargerichtsbezirke 
und in die Schutzgebiete hineinwirken könnten, wenn die Organi- 
sation des Amtes selbst für diese Gebiete ebenso in Geltung 
stünde, wie dies bezüglich der Organisation der ordentlichen Ge- 
richte der Fall ist. Es besteht aber keine Bestimmung, nach 
welcher das Kaiserliche Patentamt für ein anderes Territorium 
wirken soll, als für das Reichsgebiet. Ebenso fehlt die Ein- 
richtung einer analogen Behörde etwa für die Schutzgebiete und 
die Konsulargerichtsbezirke. Eine solche Behörde wäre Angesichts 
der Uentralisation des Waarenzeichenrechts im Patentamte auch 
weder angängig noch zweckmässig. Die Folge der hier ver- 
tretenen Auffassung ist allerdings eine wenig befriedigende. Sie 
nöthigt zu der Annahme, dass die Inhaber von Geschäftsbetrieben 
in den Schutzgebieten und in den Konsulargerichtsbezirken seit 
dem 1. Okt. 1894 des Zeichenschutzes entrathen. Denn 
die Eintragungen in den alten Markenregistern haben mit dem 
30. Sept. 1898 ($ 241.c.) jede Wirkung verloren, und das Patent- 
amt darf für diese Geschäftsleute nicht in Thätigkeit treten, weil 
seine Zuständigkeit an sich auf das Gebiet des Deutschen Reiches 
beschränkt und auf jene Gebiete nicht ausgedehnt ist. Dieser 
Auffassung darf nicht etwa jene Stelle in den Motiven (S. 19) 
zum Entwurf $ 21 (Gesetz $ 23) entgegengehalten werden, in 
welcher es heisst: „Der $ 21 des Entwurfs findet auf die deutschen 
Schutzgebiete und auf diejenigen auswärtigen Bezirke, in denen
	        
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