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mehr von der Firmenführung abhängig ist, bei dem Kaiserlichen
Patentamte zu Berlin angemeldet werden. Das Patentamt unter-
zieht jedes Zeichen einer Prüfung nach bestimmten Normen, und
erst die Eintragung in die Zeichenrolle, nicht schon wie früher
die Anmeldung zum Markenregister, gewährt das Recht nach
Maassgabe des Gesetzes. Das Patentamt als Centralbehörde für
Waarenzeicheneintragungen ist eine lediglich dem öffentlichen
Rechte angehörende Organisation, deren Rechtsakte genau so wie
die der ordentlichen Gerichte nur unter der Voraussetzung über
das Gebiet des Deutschen Reiches in die Konsulargerichtsbezirke
und in die Schutzgebiete hineinwirken könnten, wenn die Organi-
sation des Amtes selbst für diese Gebiete ebenso in Geltung
stünde, wie dies bezüglich der Organisation der ordentlichen Ge-
richte der Fall ist. Es besteht aber keine Bestimmung, nach
welcher das Kaiserliche Patentamt für ein anderes Territorium
wirken soll, als für das Reichsgebiet. Ebenso fehlt die Ein-
richtung einer analogen Behörde etwa für die Schutzgebiete und
die Konsulargerichtsbezirke. Eine solche Behörde wäre Angesichts
der Uentralisation des Waarenzeichenrechts im Patentamte auch
weder angängig noch zweckmässig. Die Folge der hier ver-
tretenen Auffassung ist allerdings eine wenig befriedigende. Sie
nöthigt zu der Annahme, dass die Inhaber von Geschäftsbetrieben
in den Schutzgebieten und in den Konsulargerichtsbezirken seit
dem 1. Okt. 1894 des Zeichenschutzes entrathen. Denn
die Eintragungen in den alten Markenregistern haben mit dem
30. Sept. 1898 ($ 241.c.) jede Wirkung verloren, und das Patent-
amt darf für diese Geschäftsleute nicht in Thätigkeit treten, weil
seine Zuständigkeit an sich auf das Gebiet des Deutschen Reiches
beschränkt und auf jene Gebiete nicht ausgedehnt ist. Dieser
Auffassung darf nicht etwa jene Stelle in den Motiven (S. 19)
zum Entwurf $ 21 (Gesetz $ 23) entgegengehalten werden, in
welcher es heisst: „Der $ 21 des Entwurfs findet auf die deutschen
Schutzgebiete und auf diejenigen auswärtigen Bezirke, in denen