Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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das Reich die Konsulargerichtsbarkeit ausübt, keine Anwendung.® 
Denn der 8 21 (23) lautet: „Wer im Inlande eine Niederlassung 
nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur Anspruch, 
wenn in dem Staate, in welchem seine Niederlassung sich be- 
findet, nach einer im RBReichsgesetzblatt enthaltenen Bekannt- 
machung deutsche Waarenbezeichnungen in diesem Umfange wie 
inländische Waarenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutz zu- 
gelassen werden.“ Den Inhalt dieser Bestimmung kennen wir 
aber bereits aus dem alten Markenschutzgesetz und aus dem 
Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, und wir 
haben gesehen, dass er für die Beantwortung der Frage, ob die 
Rechtsbehelfe des Gesetzes auf die Kolonien und die Konsular- 
gerichtsbezirke Anwendung finden, völlig ausscheidet. Auch die 
fernere Bemerkung in den Motiven: „Niederlassungen in den 
Schutzgebieten und Niederlassungen von Reichsangehörigen oder 
Schutzgenossen in den unserer Konsulargerichtsbarkeit unter- 
stehenden Bezirken sind im Sinne des Entwurfs als inländische 
Niederlassungen anzusehen“, hat ihre durchaus zutreffende Be- 
deutung für das Firmen-, Wappen-, Namens- und Ausstattungs- 
recht (88 14, 15 l.c.). Nur hinsichtlich des Zeichenrechts steht 
ihr das hier dargelegte Bedenken entgegen. Eine Folgerung 
dahin, dass die gesetzgebenden Faktoren einig in der Auffassung 
gewesen seien, dass das Zeichenrecht nach dem 30. Sept. 1898 
auch in den Kolonien und Konsulargerichtsbezirken Geltung habe, 
lässt sich daraus nicht unbedingt ableiten. Denn sonst hätte die 
Bestimmung des $ 22 sich nicht nur auf „Deutschland“ be- 
schränken dürfen. $ 22 lautet: „Wenn deutsche Waaren im Aus- 
lande bei der Einfuhr oder Durchfuhr der Verpflichtung unter- 
liegen, eine Bezeichnung zu tragen, welche ihre deutsche Her- 
kunft erkennen lässt, oder wenn dieselben bei der Zollabfertigung 
in Beziehung auf die Waarenbezeichnungen ungünstiger als die 
Waaren anderer Länder behandelt werden, so ist der Bundes- 
rath ermächtigt, den fremden Waaren bei ihrem Eingang nach
	        
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