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das Reich die Konsulargerichtsbarkeit ausübt, keine Anwendung.®
Denn der 8 21 (23) lautet: „Wer im Inlande eine Niederlassung
nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur Anspruch,
wenn in dem Staate, in welchem seine Niederlassung sich be-
findet, nach einer im RBReichsgesetzblatt enthaltenen Bekannt-
machung deutsche Waarenbezeichnungen in diesem Umfange wie
inländische Waarenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutz zu-
gelassen werden.“ Den Inhalt dieser Bestimmung kennen wir
aber bereits aus dem alten Markenschutzgesetz und aus dem
Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, und wir
haben gesehen, dass er für die Beantwortung der Frage, ob die
Rechtsbehelfe des Gesetzes auf die Kolonien und die Konsular-
gerichtsbezirke Anwendung finden, völlig ausscheidet. Auch die
fernere Bemerkung in den Motiven: „Niederlassungen in den
Schutzgebieten und Niederlassungen von Reichsangehörigen oder
Schutzgenossen in den unserer Konsulargerichtsbarkeit unter-
stehenden Bezirken sind im Sinne des Entwurfs als inländische
Niederlassungen anzusehen“, hat ihre durchaus zutreffende Be-
deutung für das Firmen-, Wappen-, Namens- und Ausstattungs-
recht (88 14, 15 l.c.). Nur hinsichtlich des Zeichenrechts steht
ihr das hier dargelegte Bedenken entgegen. Eine Folgerung
dahin, dass die gesetzgebenden Faktoren einig in der Auffassung
gewesen seien, dass das Zeichenrecht nach dem 30. Sept. 1898
auch in den Kolonien und Konsulargerichtsbezirken Geltung habe,
lässt sich daraus nicht unbedingt ableiten. Denn sonst hätte die
Bestimmung des $ 22 sich nicht nur auf „Deutschland“ be-
schränken dürfen. $ 22 lautet: „Wenn deutsche Waaren im Aus-
lande bei der Einfuhr oder Durchfuhr der Verpflichtung unter-
liegen, eine Bezeichnung zu tragen, welche ihre deutsche Her-
kunft erkennen lässt, oder wenn dieselben bei der Zollabfertigung
in Beziehung auf die Waarenbezeichnungen ungünstiger als die
Waaren anderer Länder behandelt werden, so ist der Bundes-
rath ermächtigt, den fremden Waaren bei ihrem Eingang nach