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Deutschland zur Einfuhr oder Durchfuhr eine entsprechende
Auflage zu machen, und die Beschlagnahme und Einziehung der
Waaren erfolge. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Zoll-
und Steuerbehörden, die Festsetzung der Einziehung durch Straf-
bescheid der Verwaltungsbehörden (8 459 St.-P.-O.).“ Die bundes-
räthliche Anordnung erstreckt sich also lediglich auf „Deutsch-
land“, d. i. doch das deutsche Reichsgebiet. Die Schutzgebiete
dürfen nicht in die Retorsionsmaassregeln einbegriffen werden,
wie wohl die ratio legis bei ihnen und mit Rücksicht auf eng-
lische Merchandise Act von 1887, welche die ganze Bestimmung
hervorgerufen hat, besonders bei ihnen zutrifft. Auch die Schutz-
gebiete haben ihr eigenes Finanz- und Zollwesen?®, für sie wäre
also auch eine entsprechende Bestimmung wohl angezeigt ge-
wesen, wenn man etwa an die Geltung des ganzen Gesetzes in
diesen Gebieten gedacht hätte. SELIGSOHN ist früher? im Gegen-
satz zu den oben mitgetheilten Motiven sogar so weit gegangen,
unter Inland im Sinne des ebenfalls mitgetheilten $ 23 1. c. nur
das deutsche Reichsgebiet zu verstehen, eine Ansicht, gegen
welche KEnT?® mit guten Gründen sich gewandt hat. Wir er-
kennen diese letzteren als zutreffend an unter der Voraussetzung,
dass die Kompetenz des Kaiserlichen Patentamts auch auf die
Schutzgebiete und die Konsulargerichtsbezirke ausgedehnt wird.
Dass, wenn dieses geschehen sollte, der Zeichenanmelder aus
diesen ferngelegenen Gebieten im Reichsgebiete einen Vertreter
zum Verkehr mit dem Patentamte ebenso zu bestellen haben
würde, wie jeder andere ausländische Anmelder, würde schon in
dessen eigenem Interesse liegen, um die nur einmonatige Rechts-
mittelfrist gegen Abweisung seines Antrags innehalten zu können.
Indessen folgt das keineswegs schon aus & 23 Abs. 2 ]. c., wie
28 (jesetz vom 80. März 1892 (R.-G.-Bl. S. 309).
*? Kommentar zum Waarenzeichengesetz 1894, S. 194.
8° Kommentar 1897, S. 561 No. 901.