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SELIGSOHN jetzt mit RHENIUS®! will. Denn wenn beide Autoren
im Abs. 1 desselben Paragraphen unter „Inland“ auch die Schutz-
gebiete begreifen, so ist es zum mindesten kühn, in dem un-
mittelbar folgenden Absatze, welcher beginnt: „Der Anspruch
auf Schutz eines Waarenzeichens und das durch die Eintragung
begründete Recht können nur durch einen im Inlande bestellten
Vertreter geltend gemacht werden“, unter Inland lediglich das
deutsche Reichsgebiet zu verstehen. Man hat aber gar nicht
nöthig, zu einer so differenten Auslegung zu greifen, wenn man
bedenkt einerseits, dass die Ausdehnung der Kompetenz des
Patentamtes auf diese Gebiete besondere Maassnahmen auch im
Punkte der Vertretung erfordern wird, und andererseits, dass,
wie oben bereits ausgeführt, durch Kaiserliche Verordnung in den
Schutzgebieten wenigstens eine Verlängerung der gesetzlichen
Fristen zulässig ist.
Liegt sonach, gemäss der hier vertretenen Auffassung, für
die Geschäftsleute in den Schutzgebieten und in den Konsular-
gerichtsbezirken das deutsche Zeichenwesen brach, so ist anderer-
seits der Schutz der in der deutschen Zeichenrolle eingetragenen
Zeichen in allen diesen Gebieten ein vollständiger, und nicht nur,
wie im sonstigen Auslande, auf gewisse civilistische Rechtsbehelfe
beschränkt. Dies folgt aus der besonderen Natur des Zeichen-
rechts in Verbindung mit der Thatsache, dass in den in Rede
stehenden Gebieten die deutsche Gerichtsbarkeit wirkt. Das
Zeichenrecht ist wie das Recht auf den Gebrauch des Namens’?
ein auf der Anerkennung der Persönlichkeit beruhendes und dess-
halb im Grundsatz überall verletzbar, wo diese Anerkennung ver-
sagt wird. Das will sagen, dass die Rechtsverfolgung an sich
an räumliche Schranken nicht gebunden ist. Es wäre mit dem
Zweck der Marke auch unverträglich, wenn ihre Wirkung etwa
8! Kommentar 1897, 8. 128 i. £.
#2 Vgl. Rampour, Das Recht zum Gebrauch des Namens, in Grünhut’s
Zeitschrift Jahrg. 1899 S. 14.