Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

TB 
SELIGSOHN jetzt mit RHENIUS®! will. Denn wenn beide Autoren 
im Abs. 1 desselben Paragraphen unter „Inland“ auch die Schutz- 
gebiete begreifen, so ist es zum mindesten kühn, in dem un- 
mittelbar folgenden Absatze, welcher beginnt: „Der Anspruch 
auf Schutz eines Waarenzeichens und das durch die Eintragung 
begründete Recht können nur durch einen im Inlande bestellten 
Vertreter geltend gemacht werden“, unter Inland lediglich das 
deutsche Reichsgebiet zu verstehen. Man hat aber gar nicht 
nöthig, zu einer so differenten Auslegung zu greifen, wenn man 
bedenkt einerseits, dass die Ausdehnung der Kompetenz des 
Patentamtes auf diese Gebiete besondere Maassnahmen auch im 
Punkte der Vertretung erfordern wird, und andererseits, dass, 
wie oben bereits ausgeführt, durch Kaiserliche Verordnung in den 
Schutzgebieten wenigstens eine Verlängerung der gesetzlichen 
Fristen zulässig ist. 
Liegt sonach, gemäss der hier vertretenen Auffassung, für 
die Geschäftsleute in den Schutzgebieten und in den Konsular- 
gerichtsbezirken das deutsche Zeichenwesen brach, so ist anderer- 
seits der Schutz der in der deutschen Zeichenrolle eingetragenen 
Zeichen in allen diesen Gebieten ein vollständiger, und nicht nur, 
wie im sonstigen Auslande, auf gewisse civilistische Rechtsbehelfe 
beschränkt. Dies folgt aus der besonderen Natur des Zeichen- 
rechts in Verbindung mit der Thatsache, dass in den in Rede 
stehenden Gebieten die deutsche Gerichtsbarkeit wirkt. Das 
Zeichenrecht ist wie das Recht auf den Gebrauch des Namens’? 
ein auf der Anerkennung der Persönlichkeit beruhendes und dess- 
halb im Grundsatz überall verletzbar, wo diese Anerkennung ver- 
sagt wird. Das will sagen, dass die Rechtsverfolgung an sich 
an räumliche Schranken nicht gebunden ist. Es wäre mit dem 
Zweck der Marke auch unverträglich, wenn ihre Wirkung etwa 
  
8! Kommentar 1897, 8. 128 i. £. 
#2 Vgl. Rampour, Das Recht zum Gebrauch des Namens, in Grünhut’s 
Zeitschrift Jahrg. 1899 S. 14.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.