Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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bei den Industrien oder dem Handel, welche nach uncivilisirten 
Gegenden arbeiten, gerade da versagen sollte, wo sie nach der 
Absicht des Inhabers eintreten sollte, d. h. in den Territorien 
der Barbaren. Indessen darf man nicht nur an den Fall denken, 
wo der Kaufmann X in Berlin das für den Kaufmann Y im 
Deutschen Reiche geschützte Zeichen etwa im Innern Afrikas 
von seinen Agenten auf die von ihm vertriebenen Waaren setzen 
lässt, um die Kundschaft des Y dort abzufangen. Der angezogene 
Grundsatz gilt selbst dann, wenn der Kaufmann X dieses Ver- 
fahren etwa in Japan oder in den Vereinigten Staaten Amerikas 
übt??. Allerdings darf in diesen Kulturstaaten das nämliche in 
Deutschland für X eingetragene Zeichen nicht nach dortigem 
Rechte für Y geschützt sein. Denn in diesem Falle liegt eine 
greifbare Verletzung des Rechts des X um desswillen nicht vor, 
weil Y nur von seinem eigenen Rechte Gebrauch macht. Frei- 
lich hat die Rechtsverfolgung wegen einer im Nichtwirkungs- 
kreise der deutschen Zeichenbehörde (Ausland in diesem Sinne) 
verübten Verletzung des Zeichenrechts die thatsächliche Voraus- 
setzung, dass der Verletzer innerhalb der deutschen Gerichtsbar- 
keit belangbar ist‘. Dies ist aber nur ein prozessualer Faktor, 
der den materiellen Bestand der Verletzung in abstracto weder 
bestimmt noch ändert. Regelmässig kann derjenige, welcher im 
Auslande eine deutsche Marke verletzt hat, vor den deutschen 
Gerichten nur im Civilwege belangt werden’. Hierbei ist es 
noch zweifelhaft, ob nur die Feststellungsklage und die Ent- 
schädigungsklage, wie KoHLER will?®, oder ob die Untersagungs- 
klage wenigstens gegen Reichsangehörige angestrengt werden kann, 
83 Vgl. Entsch. des Reichsgerichts 1. Civils. vom 2. Okt. 1886 Bd. XVIII 
8. 28ff. 
& Civilprozessordnung Buch I Titel 2. 
355 Kent, Kommentar S. 245 No. 362. 
®8 Zeitschr. f. deutschen Civilprozess Bd. X S.449--473 und im Allgemeinen 
die grundlegenden Ausführungen im Recht des Markenschutzes 1884, S. 446 ff,
	        
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