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wie SELIGSOHN meint?”. Darüber herrscht allseitig Einigkeit,
dass eine strafrechtliche Verfolgung selbst gegen Reichs-
angehörige mit Rücksicht auf die Bestimmungen des $ 4 St.-G.-B.
in diesen Fällen ausgeschlossen ist. Denn auch ein Deutscher
kann wegen der im Auslande begangenen Vergehen kriminell nur
dann belangt werden, wenn die Handlung durch die Gesetze,
welche am Thatorte gelten, unter Strafe gestellt ist. Dieser Fall
kann bei dem Vergehen der Verletzung des Zeichenrechts ($ 15l.c.)
nicht eintreten, weil der kriminelle Schutz des deutschen Zeichens
im Auslande regelmässig fehlt. Insofern ist also der Schutz des
deutschen Zeichens gegen eine im Auslande verübte Verletzung
unvollständig. Anders aber, wenn die Verletzung in den Schutz-
gebieten oder in den Konsulargerichtsbezirken von den dieser
Gerichtsbarkeit unterworfenen Reichsangehörigen verübt wird.
Hier kann der Richter auch die Strafen, sowohl die kriminellen
wie die civilen, bei der Untersagungsklage verhängen. Denn der
Richter leitet sein Hoheitsrecht hier eben von der Gerichtsbar-
keit des Deutschen Reichs in jenen Gebieten ab, und das Reichs-
strafrecht hat dort volle Geltung. Nach dieser Seite hin ist die
Rechtslage also auch auf dem Gebiete des Zeichenschutzes nicht
ganz unbefriedigend, wiewobl die Kompetenz des Patentamtes auf
diese Territorien sich zur Zeit nicht erstreckt.
Ist letzteres zutreffend, so ist damit ım verneinenden Sinne
auch die Frage entschieden, ob die deutschen Patentrechte
und die Gebrauchsmusterrechte in den zur Frage stehenden
Territorien gelten. Das Waarenzeichengesetz, das Patentgesetz
und das Gebrauchsmustergesetz bilden insoweit wieder eine be-
sondere einheitliche Gruppe von Gesetzen, weil sie Rechte be-
gründen, welche sich aus ihnen nur auf Grund der Thätigkeit
des deutschen Patentamtes ergeben, also ausserhalb des Gebietes
des Deutschen Reiches, für welches das Patentamt kraft Reichs-
9° Kommentar 8. 113 Abs. 1.