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gesetzes allein geschaffen ist, nur dann Wirksamkeit haben, wenn
diesen Rechten abgesehen von der patentamtlichen Thätigkeit
extraterritoriale Kraft innewohnt. Wir haben dies bezüglich
der Waarenzeichen soeben gesehen. Bei den Patent- und Ge-
brauchsmusterrechten fehlt diese immanente Kraft. Sie sind
Territorialrechte im eminenten Wortsinne®®, beschränkt durch die
Grenzen des sie verleihenden Staates. Dies ist für die Patent-
rechte durchweg und seit jeher anerkannt und oft ausgesprochen,
versteht sich aber auch für unser Gebrauchsmusterrecht von
selbst, weil dieses gewissermaassen nur das minorenne Geschwister
des Patentrechts ist. Auch macht es in dem hier in Betracht
kommenden Belange keinen Unterschied, dass die Patente nach
deutschem Rechte der Ertheilung (nach einer Vorprüfung), die
Gebrauchsmuster nur der Eintragung in die Rolle bedürfen.
Denn in jedem Falle tritt die Wirksamkeit dieser Rechte nur
zufolge gewisser Rechtsakte des Patentamtes ein. Was daher
hier in Betreff der Patente gesagt und zu sagen ist, bezieht sich
in gleicher Weise auf die Gebrauchsmuster. Voraussetzung für
die Wirksamkeit jener Rechtsakte des Patentamtes ist, wie bemerkt,
dessen territoriale Kompetenz. So wenig das Patentamt im Hin-
blick auf Frankreich oder Russland thätig sein kann, so wenig kann
es für die Schutzgebiete oder die Konsulargerichtsbezirke in Thätig-
keit treten, solange seine Kompetenz nicht auf diese ausgedehnt ist.
Erinnern wir uns nunmehr der oben wiedergegebenen Argu-
mentation, welche SELIGSOHN zur Bejahung der Frage nach der
Geltung des Patentgesetzes in den Kolonien geführt hat. SELIG-
SOHN räumt ein, dass die Organisation des Patentamtes und die
Bestimmungen über dessen Zuständigkeit öffentlichrechtlicher
Natur und dessbalb an sich nicht zu jenen Bestimmungen des
bürgerlichen Rechts zu rechnen seien, welche zufolge Kaiser-
licher Verordnung allein in den Schutzgebieten Geltung haben
88 (iıerkk, Deutsches Privatrecht Bd. I S. 882. — Konuer, Patentrecht
Bd. I S. 1098 No. 70, 71.