Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 80 — 
gesetzgebung im kontinentalen Europa, nach englischem Vorbilde 
zuerst in Frankreich 1791, beweist dies zur Genüge. Durch zu 
frühzeitige Zulassung von gewerblichen Ausschlussrechten kann 
eine sich erst entwickelnde Industrie mehr gehemmt als gefördert 
werden. Einen jungen Baum lässt man wachsen, bevor man die 
Entfaltung seiner Kraft, das Emporstreben seiner Säfte durch 
Beschneiden seiner Aeste reizt. Sollte man aber auch meinen, 
dass in diesem oder jenem unserer jungen Schutzgebiete an sich 
die Vorbedingungen der Kultur für die Gewährung von Aus- 
schlussrechten vorhanden seien, so würde es immer noch fraglich 
bleiben, ob diese Gewährungen dem Mutterlande und der Kolonie 
zum Segen gereichen würden. Beachtenswerth ist in dieser Hin- 
sicht jedenfalls die Thatsache, dass weder die englischen Kanal- 
inseln, noch auch Gibraltar? ein Patentrecht kennen. Man darf 
dem gegenüber auch nicht etwa geltend machen, dass die eng- 
lischen Kolonien in diesem Punkte eine eigene Gesetzgebung 
haben. Denn wenn das englische Mutterland etwas durchzusetzen 
Willens ist, so pflegt sich die koloniale Gesetzgebung zu akkom- 
modiren. Dass aber seine Kolonien England „am Herzen“ liegen, 
wird wohl nicht bestritten werden. 
Die hier vertretene Auffassung, an sich juristisch zulässig, 
gewährt also wirthschaftspolitisch gegenüber unseren Kolonien 
freie Hand. Es kommt aber hinzu, dass sie das deutsche Patent- 
wesen von Schwierigkeiten in der Praxis befreit, welche sich bei 
der Vertretung der Anschauung SELIGSOHN’s in hohem Maasse 
ergeben. Folgt man dem Letzteren, so würde eine nur einmal 
auf den Marschallsinseln oder in Togo vor Jahren stattgehabte 
offenkundige Benutzung einer in Deutschland patentirten Erfindung 
genügen, um dieses Patent, für dessen Ausbeutung in Berlin oder 
Hamburg vielleicht eine prosperirende Gesellschaft gebildet ist, 
zu vernichten. Für das deutsche Patentamt würde unter Um- 
8% Recueil general de la legislation et des traites concernant la pro- 
priete industrielle. Tome I p. 351, 575. Bern 1896/98.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.