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ständen schon wegen der Schwierigkeit der Beweiserhebungen im
fernen überseeischen Lande eine störende und unbefriedigende
Arbeit erwachsen, wenn es jede offenkundige Benutzung in einem
unserer zahlreichen, in der ganzen Welt zerstreuten Schutzgebiete
zu beachten hätte ($ 2 Patent-G.). Es wäre doch auch seltsam,
wenn dem sog. Ausführungszwange ($ 11 Patent-G.) einer patentirten
Erfindung im „Inland“ damit genügt sein sollte, wenn in Kiau-
tschou oder in Ostafrika die Erfindung ausgeführt wäre. Um-
gekehrt wäre es sehr hart, wenn ein Patent desshalb zurück-
genommen werden könnte, weil es nicht in Kiautschou oder in
Ostafrika ausgeführt ist. Man muss eben beachten, dass dem
Gedanken, dass jedes Patentrecht ein territoriales Substrat ver-
langt, der tiefere Gedanke zu Grunde liegt, dass nicht nur der
nackte Begriff des „Territoriums“ hierbei gemeint ist, sondern
nur ein solches Territorium, welches eine wirthschaftliche Ein-
heit bildet, wie sie eben regelmässig im Staate oder im Bundes-
staate vorhanden ist. Von diesem Gesichtspunkte aus ist jedes
unserer Schutzgebiete rechtlich und thatsächlich eine besondere
Einheit, sowohl gegenüber jedem anderen Schutzgebiete wie auch
gegenüber dem Mutterlande. Jedes Schutzgebiet hat seinen be-
sonderen Etat?’ und ist zollpolitisch auch gegen das Deutsche
Reiclı abgeschlossen, indem auf die Erzeugnisse aus den Schutz-
gebieten im Zollinland die vertragsmässigen niedrigsten Zollsätze
Anwendung findent!,
Der Gedanke der wirthschaftlichen Einheit des Gebietes, für
welches ein gewerbliches Ausschlussrecht zu gelten hat, recht-
fertigt einerseits die Uebernahme der Gesetzgebung betreffend die
Patente und den Schutz des geistigen Eigenthums von den Einzel-
staaten auf das Deutsche Reich (R.-V. & 4 Ziff. 5 u. 6) und
andererseits die Trennung der einzelnen englischen Kolonial-
# Vgl. oben S. 74.
“1 Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juli 1893 (Centralbl.
S. 197).
Archiv für Öffentliches Recht. XV. 1. 6