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gebiete in dieser Gesetzgebung vom Mutterlande und gegen-
einander. Der nämliche Gedanke hat zur Trennung Oesterreichs
und Ungarns auf patentrechtlichem Gebiete geführt“, er wird
voraussichtlich einmal zur Vereinfachung der Patentsysteme der
verschiedenen Länder führen, indem internationale Unionen in
dem Sinne gebildet werden, dass ein und das nämliche Patent-
recht gleichzeitig für mehrere Staaten durch einen einzigen Rechts-
akt entsteht. Dies ist für Spanien und Portugal, für Belgien und
Holland, oder für Belgien und Frankreich, oder für Holland,
Luxemburg und Deutschland, für Deutschland und Oesterreich,
für Serbien und Bulgarien und sonst in anderen Kombinationen
wohl denkbar, wenn auch keineswegs nahe. Derselbe Gedanke
lässt es aber auch zweckmässig erscheinen, dass bei einer Neu-
regelung des Geschmacksmusterrechts die Muster und Modelle
nicht anders behandelt werden wie die Patente und die Gebrauchs-
muster, sodass die Kolonien auch in dieser Hinsicht als in sich
gesonderte Rechtsgebiete erscheinen, und es stets erst eines be-
sonderen Rechtsaktes der Verwaltungsbehörde bedürfte, um diese
Rechte in den einzelnen Schutzgebieten entstehen zu lassen. Dieser
Rechtsakt kann eine einfache Uebertragung der durch das Kaiser-
liche Patentamt geschaffenen Rechte auf die einzelnen Kolonial-
gebiete oder auf Gruppen von solchen zur Voraussetzung haben,
aber auch auf völlig selbständiger Entschliessung der anordnenden
Behörde beruhen. Der letztere Weg ist bisher von der Kolonial-
abtheilung des Auswärtigen Amts beschritten worden. Die Frage
SELIGSOHN’sS“3: „Wie sollte man sich die Erlangung des privat-
rechtlichen Patentrechts vorstellen, wenn man die Vorschriften
über das Patentamt aus dem Gesetze striche?“ ist damit längst
und in einfachster Weise gelöst.
4 In Ungarn gilt jetzt das Patentgesetz vom 7. Juli 1895 mit Kraft
vom 1. März 1896, in Oesterreich das Patentgesetz vom 11. Jan. 1897 mit
Kraft vom 1. Jan. 1899. Vgl. Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen
1895, S. 184 u. 1897, 8. 36. 1 A. a. 0. SS, 138.