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Die Uebung des Auswärtigen Amtes stützt sich dabei offenbar
auf $ 11 Schutzgebiets-G., nach welchem der Reichskanzler oder
in dessen Auftrage die Beamten des betreffenden Schutzgebietes
oder die mit einem kaiserlichen Schutzbriefe versehenen Kolonial-
gesellschaften „für die Schutzgebiete oder für einzelne Theile der-
selben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vor-
schriften erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Ge-
fängniss bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung
einzelner Gegenstände androhen“ dürfen. Es ist sehr wohl zulässig,
die Zusicherung eines gewerblichen Ausschlussrechts in einem
Gebiete, welches keine Spezialgesetzgebung für Erfindungspatente
hat, als einen Akt der Gewerbepolizei anzusehen. Ueberall, wo
zuerst die Anfänge einer Patentgesetzgebung sich geregt haben,
haben zunächst die Ressorts des Handels, Gewerbes und der
Finanzen, nicht aber das der Justiz das Heft in der Hand be-
halten. Typisch für die Auffassung des Auswärtigen Amtes in
dieser Hinsicht ist die Verordnung, welche der Gouverneur für
Kamerun unterm 22. Juli 1891 zu Gunsten der Aktiengesellschaft
für Monierbauten erlassen hat‘ und welche wir daher hier voll-
ständig wiedergeben. $ie lautet:
„8 1. Der Aktiengesellschaft für Monierbauten vorm. G.
A, Wayss & Co. in Berlin wird das ausschliessliche Recht zur
1. Herstellung von Bautheilen und ganzen Bauwerken aller
Art aus Eisen und Üement, welche derartig verfertigt
werden, dass entweder Rund- und Faconeisen so in
Cementmörtel eingebettet werden, dass das Eisen die Zug-
spannungen und der Cement die Druckspannungen, welche
in den Konstruktionen auftreten, in der Hauptsache auf-
nehmen, oder dass auf angespannte Drahtgewebe und
Geflechte Cementmörtel, welcher eventuell auch durch
Gips mit Kalk ersetzt werden kann, aufgetragen wird,
“ Vgl. Patentblatt 1891, S. 520.
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