Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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in einem Schutzgebiet zu tragen; auf das Erfinderische kommt 
es dabei gar nicht an.. Denn das deutsche Patent 14 673, welches 
der Unternehmerin gehörte, deckt sich technisch keineswegs mit 
dem Inhalt des gewährten Privilegiums. Ueberdies wäre das 
deutsche Patent spätestens mit dem 21. Dez. 1895 abgelaufen, 
wenn es nicht schon vorher erlosch, zurückgenommen oder für 
nichtig erklärt wurde. Nun ist das Patent thatsächlich durch 
Entscheidung des Reichsgerichts — I. Civilsenat — vom 21. Sept. 
1895 (Rep. I 140/95) für nichtig erklärt worden, weil dessen 
Gegenstand bereits in der englischen Patentschrift 1990 vom 
Jahre 1870 derart beschrieben worden ist, dass danach die Be- 
nutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. Die 
Monier-Erfindung war also bei der Anmeldung in Deutschland 
nicht mehr neu im Sinne des deutschen Patentgesetzes ($ 2). 
Da aber das letztere in Kamerun nicht Geltung hat, so war 
diese Thatsache unerheblich für die Frage des Bestandes des 
Monier-Privilegiums in jenem Schutzgebiete, und dieses Privilegium 
wird dort noch bis zum 22. Juli 1901 gelten, während es nach 
der Nichtigerklärung des Patentes so anzusehen ist, als habe 
dieses im Reichsgebiete niemals bestanden. Wäre die Reichs- 
regierung Willens gewesen, den Bestand des Privilegiums irgend- 
wie an das Schicksal des deutschen Patentrechts zu knüpfen, so 
würde sie den Fall der Erlöschung, der Zurücknahme oder der 
Vernichtung dieses bei der Privilegirung vorgesehen haben. So 
hat sie den rein wirthschaftlichen Gesichtspunkt des Unternehmens 
ausschlaggebend sein lassen, und dies scheint bei der grossen 
kulturellen Verschiedenheit unserer Schutzgebiete, der grösseren 
oder geringeren, schnelleren oder langsameren Erschliessung dieser 
vorläufig das Richtige zu sein. Eine einfache Uebertragung des ent- 
wickelten deutschen Patentrechts auf unsere Kolonien könnte mehr 
Schaden als Nutzen stiften und würde dann gewiss auch nicht im 
Sinne derer liegen, deren abweichende Rechtsauffassung wir hier 
im Interesse der Sache zu bekämpfen für nöthig befunden haben
	        
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