Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Zuzugeben ist allerdings, dass durch eine schrankenlose Zu- 
lassung der Versicherung bei einer Mehrzahl von Fürsorge- 
einrichtungen die Gefahr der Simulation gesteigert und eine über- 
mässige Ausbeutung der verschiedenen Kassen erleichtert wird. 
Man braucht dabei nicht immer an ein strafbares, betrügerisches 
Vorgehen der Versicherten zu denken: häufig handelt es sich nur 
darum, dass durch das Bewusstsein, für sich und die Angehörigen 
bei Unterbrechung der Arbeit hinlänglichen Ersatz des entgehenden 
Verdienstes zu finden, die Widerstandsfähigkeit gegen äussere 
Einflüsse, geringfügige Störungen im gesundheitlichen Befinden 
u. dgl. abgeschwächt und eine leichtfertige Krankmeldung be- 
günstigt wird. 
Es darf dabei aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass 
das Gesetz selbst in einer Reihe von Fällen mehrere Organe auf 
Grund des Versicherungszwanges neben einander für den Unter- 
stützungsbedürftigen eintreten lässt. Man kann hier von einer 
notwendigen Doppelversicherung sprechen, deren Einführung 
deutlich beweist, dass die ursprünglichen Bedenken mehr und 
mehr geschwunden sind, und dass es sehr wohl möglich er- 
scheint, durch gegenseitige Ueberwachung der Beteiligten, durch 
geeignete Aufsicht und durch die Fortentwicklung der Recht- 
sprechung und Verwaltung etwaige Uebelstände wirksam zu be- 
kämpfen. 
Die regelmässigste Erscheinungsform der gleichzeitigen Lei- 
stung verschiedener Versicherungsträger bildet der Bezug der 
Invalidenrente neben dem Krankengelde. 
Die Invalidenrente beginnt mit demjenigen Zeitpunkte, in 
welchem der Betreffende infolge von Krankheit, Gebrechen, 
Alter u. dgl. dauernd nicht mehr imstande ist, durch eine 
Lohnarbeit, die ihm unter billiger Berücksichtigung seines 
bisherigen Berufes und seiner Vorbildung zugemutet werden 
kann, ein Drittel desjenigen zu verdienen, was körperlich 
und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Aus-
	        
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