Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

bildung in derselben Gegend zu verdienen pflegen ($ 5 Abs. 4 
Inv.-Vers.-G.) '. 
Der Anfang dieser dauernden Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) 
kann mit dem Beginne einer Erkrankung zusammenfallen (z. B. bei 
Lungenschwindsucht, Schlaganfällen, Geistesstörung), und alsdann 
laufen das Recht auf Krankenunterstützung (Krankengeld, ärzt- 
liche Behandlung, Arznei, Heilmittel) und der Anspruch auf 
Invalidenrente bei den sowohl kranken- als auch invaliden- 
versicherungspflichtigen Personen längere Zeit neben einander her. 
Dieser doppelte Bezug erfolgt bei der Gemeindekrankenversiche- 
rung höchstens für 13 Wochen, da diese ganz subsidiäre Ein- 
richtung keine Mehrleistungen gewähren darf; bei den Orts-, Be- 
triebs-(Fabrik-), Bau- und Innungskrankenkassen ist nach 8 21 
No. 1 K.-Vers.-G. die Erweiterung der Unterstützungsdauer bis 
auf ein volles Jahr zulässig, und die Krankenversicherungsnovelle, 
deren Einbringung von der Reichsregierung angekündigt ist, so- 
bald die bevorstehende Reform der Unfallversicherung zum Ab- 
schlusse gebracht sein sollte, wird voraussichtlich die notwendige 
Dauer der Kassenleistungen von 13 auf 26 Wochen erstrecken? 
So erwünscht diese Massregel im Interesse der Versicherten sein 
würde, fragt es sich doch, ob es nicht ratsam erscheint, den 
Krankenkassen mit Rücksicht auf die ziemlich beträchtliche Mehr- 
! Das Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 (in Kraft seit 
1. Jan. 1900) ist durchweg als „Inv.-Vers.-G.“ angeführt, während das frühere 
Gesetz vom 22. Juni 1889 als „Inv.- u. Alt.-Vers.-G.“ bezeichnet wird. 
2 Auf Antrag der Reichstagskommission für die Beratung des Invaliden- 
versicherungsgesetzes (vgl. deren Bericht, Reichstagsdrucksachen No. 270 von 
1898/99, S. 185) hat der Reichstag bei Annahme des Gesetzes beschlossen, 
die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstege eine Novelle zum 
Krankenversicherungsgesetz vorzulegen, durch welche in dessen $ 6 Abs. 2 
die Worte: „mit dem Ablauf der 13. Woche“ durch: „mit dem Ablauf der 
26. Woche“ ersetzt und die entsprechenden Abänderungen der damit zusammen- 
hängenden Bestimmungen herbeigeführt werden. Zur Begründung ist (S. 38 ff. 
das.) ausgeführt, dass allseitig das Bedürfnis zur Ausfüllung dieser Lücke der 
Krankenfürsorge anerkannt werde.
	        
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