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ausgabe demnächst das Recht zu geben, für diejenige Zeit, während
der dem Patienten neben der Krankenunterstützung ein An-
spruch auf Invaliden- oder Altersrente zusteht, den letzteren auf
ihre Rechnung in Höhe ihrer eigenen Aufwendungen ebenso ein-
zuziehen, wie dies den Berufsgenossenschaften gestattet ist (vgl.
unten S. 90). Thatsächlich fehlt es an einem inneren Grunde
dafür, dass die Organe der Krankenversicherung. in dieser Be-
ziehung schlechter gestellt sein sollen®. Je weiter man die Dauer
ihrer Leistungen ausdehnt, desto näher tritt die Erwägung, dass
statt der mehrfachen Bezüge im Wege der Gesetzgebung ein
Rückgriff der zuerst eintretenden Stelle, also der Krankenkasse,
auf die entferntere, erfahrungsmässig erst nach längeren Vor-
bereitungen in Anspruch genommene Versicherungsanstalt. zu-
gelassen werden möge, so lange eine einheitliche Versicherung
noch fehlt (S. 117—118).
Wenn indes noch nicht Eintritt der Invalidität vorliegt,
dann kommt bei Erwerbsunfähigkeit vorläufig nur die Kranken-
kasse in Betracht, und erst nach Ablauf eines Zeitraums von
26 Wochen ununterbrochener (vorübergehender) Erwerbsunfähig-
keit kann nach $& 16 Inv.-Vers.-G. von Gewährung der Invaliden-
rente die Rede sein (früher ein volles Jahr, $ 10 Inv.- u. Alt.-
Vers.-G.). In solchen Fällen wird (zumal nach Einführung der
Ausdehnung der Mindestdauer für die Krankenkassen auf 26
Wochen) der unmittelbare Anschluss der Invalidenrente an das
Krankengeld, die Ablösung des einen Versicherungsträgers durch
den anderen sich vollziehen.
Ganz ähnlich ist schon jetzt der Aufbau der Unfall-
neben der Krankenversicherung, indessen ist die Trennung
® Dass der gegenwärtige Rechtszustand in dieser Hinsicht den Kranken-
kassen ungünstig ist, hat das Reichsversicherungsamt in unanfechtbarer Weise
unter Hinweis auf ihre Fortlassung bei der Aufzählung in $ 35 Inv.- u. Alt.-
Vers.-G. dargelegt (Amtl. Nachr., Invaliden- und Altersversicherung, 1895,
8.109 No. 414).