Nach $ 2 Abs. 2 a. a. 0. tritt dies Recht auf den Verzicht
für denjenigen nicht ein, der von einem Ausländer geboren ist,
der selbst von diesem Rechte Gebrauch gemacht hat. Von dem
französischen Rechte unterscheidet sich die Bestimmung nur da-
durch, dass sie einen unterbrochenen Wohnsitz in Schweden von
der Geburt bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres fordert,
während das französische Gesetz sich mit der Thatsache des
Wohnsitzes in Frankreich im Zeitpunkt des Eintritts der Voll-
jährigkeit begnügt. _
In Bulgarien wird nach Art. 15 des Gesetzes über die Staats-
angehörigkeit vom 26. Febr. 1883 (Cann a. a. O. S. 303) der
dort geborene Ausländer, dessen Eltern, Vater oder Mutter,
gleichfalls in Bulgarien geboren sind, als Bulgare betrachtet, wenn
er nicht innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 21. Lebens-
jahres erklärt, auch in Zukunft Ausländer bleiben zu wollen.
In England ist die Thatsache der Geburt im Inlande eben-
falls neben der Abstammung als Anknüpfungspunkt für den Er-
werb der englischen Staatsangehörigkeit anerkannt. Nur hat dort
die Rechtsentwicklung einen jener der kontinentalen Staaten ent-
gegengesetzten Weg durchgemacht (A. Weiss, Traite thöorique
et pratique de droit international priv&, tome I, de la nationalite,
Paris 1892, p. 246). Nach englischem Gewohnheitsrecht wurde
die englische Staatsangehörigkeit ausschliesslich durch die Geburt
auf englischem Boden erworben. Erst seit 1870 gelangte man
unter dem Einfluss königlicher Verordnungen dahin, auch die auf
fremdem Boden geborenen Kinder eines Engländers als Engländer
zu betrachten. Andererseits hat „The Naturalization Act 18704
(Cann a. a. O. 8. 292) in Art. 4 jedem geborenen Engländer,
d, i. jedem in England geborenen oder von einem Engländer ab-
stammenden Kinde, das Recht eingeräumt — Volljährigkeit und
Dispositionsfähigkeit vorausgesetzt — auf die englische Staats-
angehörigkeit zu verzichten, dem in England geborenen Kinde
nach ausdrücklicher Bestimmung nur dann, wenn es im Augen-