Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Aehnliche Bestimmungen, wie die bisher aufgeführten, ent- 
halten die Verträge des Deutschen Reichs mit Guatemala vom 
20. Sept. und mit Honduras vom 12, Dez. 1887, Nachdem in 
Art. 10 88 1 u. 2 zunächst festgelegt ist, dass die Ueberwande- 
rung der Angehörigen des einen Vertragstheils in das Gebiet 
des anderen weder für sie selbst, noch für ihre im Gebiete des 
anderen Vertragstheils geborenen Kinder eine Aenderung der 
Staatsangehörigkeit zur Folge hat, bestimmt $ 3 a. a. ©. folgender- 
massen: „Dessen ungeachtet müssen die Söhne (scil. der Ein- 
wanderer), sobald sie nach den vaterländischen Gesetzen die Gross- 
jährigkeit erlangen, durch Seitens des im Lande beglaubigten 
diplomatischen Agenten legalisirte Urkunden vor der hiezu von 
der betreffenden Regierung bestimmten Behörde nachweisen, dass 
sie die auf den Militärdienst ihrer Nation bezüglichen Gesetze 
erfüllt haben oder zu erfüllen im Begriff stehen. Im Falle, dass 
sie dieser Bestimmung innerhalb der zwölf auf den Tag der Er- 
langung der Grossjährigkeit folgenden Monate nicht nachkommen 
sollten, können sie als Bürger des Landes ihrer Geburt angesehen 
werden.“ Anschliessend hieran bestimmt $ 4 a. a. O.: „Die 
Nachkommen derjenigen Individuen, welche die Nationalität ihres 
Vaters auf Grund des $& 3 bewahrt haben, können als Bürger 
desjenigen Landes betrachtet werden, in welchem sie geboren 
sind.“ Man wird diese beiden durch die Worte „können 
betrachtet werden“ etwas unklaren Bestimmungen mit KUTSCHER 
(Die Stellung des Art. 10 $$ 3 u. 4 des deutsch-guatemalischen 
Vertrages vom 20. Sept. 1887 zum System der Erwerbung und 
des Verlustes der deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeit, 
Inauguraldissertation, Greifswald 1897) wohl dahin auslegen dürfen, 
dass der in Deutschland geborene Abkömmling eines im Deutschen 
Reiche ansässigen Guatemalaners oder Honduraners durch Geburt 
auf deutschem Boden die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, 
wenn er nicht den in $ 3a. a. 0. geforderten Nachweis erbringt 
oder wenn sein Vater bereits im Deutschen Reiche geboren war.
	        
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