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Der Geburtsort dient als Anknüpfungspunkt auch vielfach
für die Bestimmung der Staatsangehörigkeit von Kindern, deren
Eltern unbekannt sind oder selbst eine Staatsangehörigkeit nicht
besitzen. Die darauf bezüglichen Bestimmungen bleiben hier
ausser Betracht.
Die Anknüpfung der Staatsangehörigkeit an Geburtsort,
Wohnsitz oder Aufenthalt, abgesehen von den zuletzt erwähnten
Fällen, wird, wie bereits in der Einleitung angedeutet ist, durch
die Erwägung gerechtfertigt, dass das System, welches die Staats-
angehörigkeit eines Kindes ausschliesslich nach jener der Eltern
bestimmen will, weil es die Fortpflanzung der Staatsangehörigkeit
von Generation zu Generation trotz fortgesetzten Aufenthalts der
Familie im Auslande gestattet, zu einer thatsächlichen Unwahr-
heit insofern führt, als im Laufe der Zeit die Zahl der Staats-
angehörigen, welche im Inlande wohnen, im Verhältniss zur Zahl
der dort wohnenden Fremden immer geringer wird zum Nach-
theil für den Staat, der sich dadurch immer mehr seiner natür-
lichen Grundlagen beraubt sieht. Dieser Zustand, der dadurch
so erheblich gefördert wird, dass der Fremde mit dem Ein-
heimischen im Wesentlichen gleiche Rechte geniesst und Religion
und Sitten irgend welche Scheidewand zwischen Einheimischen
und Fremden nicht mehr aufrechterhalten, gestattet überdies einer
grossen Anzahl von Personen sich der Erfüllung der gerade aus
der Staatsangehörigkeit erwachsenden Verpflichtungen, insbeson-
dere der Militärpflicht, zu entziehen. Darüber, dass theo-
retisch das System den Vorzug vor allen anderen verdient, das
dem Kinde die Staatsangehörigkeit des Vaters verleiht, besteht
allerdings kein Zweifel. So empfehlenswerth dieses System aber
auch sein mag, so dürfen doch auch die Nachtheile nicht un-
beachtet bleiben, die seine reine Durchführung zur Folge hat und
die naturgemäss um so fühlbarer sein werden, je grösser der Zuzug
von Fremden nach einem Lande ist. Grundsätzlich lässt sich
also jedenfalls nichts dagegen einwenden, wenn Geburtsort, Wohn-