Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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sische Recht, den Verlust der Staatsangehörigkeit an jede Nieder- 
lassung im Auslande, welche nicht ausschliesslich zu Handels- 
zwecken und ohne Absicht der Rückkehr erfolg. Norwegen 
(Chun a. a. O. S. 268) lässt die Staatsangehörigkeit verloren 
gehen durch „Verlassen des Landes für immer“, sofern der Aus- 
wanderer nicht innerhalb eines Jahres nach dem Verlassen des 
Landes vor einem norwegischen Konsul erklärt, norwegischer 
Staatsbürger bleiben zu wollen, eine Erklärung, die für einen 
Zeitraum von zehn Jahren gilt und vor Ablauf der Frist stets 
wieder für den gleichen Zeitraum erneuert werden kann. Nach 
österreichischem Rechte geht die Staatsbürgerschaft verloren durch 
Auswanderung (CAHn a. a. OÖ. 8. 460). Der Begriff der Aus- 
wanderung ist in dem betreffenden Gesetze näher bestimmt als 
Verlassen des Staates mit dem Vorsatz, nicht wieder zurückzu- 
kehren. Als Handlungen aber, durch welche nach Annahme des 
Gesetzes dieser Vorsatz zu erkennen gegeben wird, sind u. A. 
bezeichnet ein fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt im Aus- 
lande, sofern derselbe nicht zum Zwecke einer handels-, gewerb- 
lichen, landwirthschaftlichen oder industriellen Niederlassung 
erfolgt ist, und ein zehnjähriger Aufenthalt beim Vorhandensein 
der vorbezeichneten Zwecke. Eingehende, und zum grössten 
Theil übereinstimmende Bestimmungen enthalten das deutsche 
und das ungarische Staatsangehörigkeitsgesetz (Caun a. a. O. 
8. 391). Nach beiden Gesetzen geht die Staatsangehörigkeit 
verloren durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im 
Auslande. Die Frist wird von dem Zeitpunkt des Austritts aus 
dem Reichsgebiete und wenn der Austretende sich im Besitz 
eines Reisepapiers befindet, von dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser 
Papiere an gerechnet. Unterbrochen wird die Frist nach aus- 
drücklicher Bestimmung in beiden Gesetzen durch den Eintrag 
in die Matrikel eines deutschen bezw. ungarischen Konsulats. 
Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetze Mexikos (CAnn a. a. O. 
S. 316) endlich geht die Staatsangehörigkeit verloren durch eine 
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