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sische Recht, den Verlust der Staatsangehörigkeit an jede Nieder-
lassung im Auslande, welche nicht ausschliesslich zu Handels-
zwecken und ohne Absicht der Rückkehr erfolg. Norwegen
(Chun a. a. O. S. 268) lässt die Staatsangehörigkeit verloren
gehen durch „Verlassen des Landes für immer“, sofern der Aus-
wanderer nicht innerhalb eines Jahres nach dem Verlassen des
Landes vor einem norwegischen Konsul erklärt, norwegischer
Staatsbürger bleiben zu wollen, eine Erklärung, die für einen
Zeitraum von zehn Jahren gilt und vor Ablauf der Frist stets
wieder für den gleichen Zeitraum erneuert werden kann. Nach
österreichischem Rechte geht die Staatsbürgerschaft verloren durch
Auswanderung (CAHn a. a. OÖ. 8. 460). Der Begriff der Aus-
wanderung ist in dem betreffenden Gesetze näher bestimmt als
Verlassen des Staates mit dem Vorsatz, nicht wieder zurückzu-
kehren. Als Handlungen aber, durch welche nach Annahme des
Gesetzes dieser Vorsatz zu erkennen gegeben wird, sind u. A.
bezeichnet ein fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt im Aus-
lande, sofern derselbe nicht zum Zwecke einer handels-, gewerb-
lichen, landwirthschaftlichen oder industriellen Niederlassung
erfolgt ist, und ein zehnjähriger Aufenthalt beim Vorhandensein
der vorbezeichneten Zwecke. Eingehende, und zum grössten
Theil übereinstimmende Bestimmungen enthalten das deutsche
und das ungarische Staatsangehörigkeitsgesetz (Caun a. a. O.
8. 391). Nach beiden Gesetzen geht die Staatsangehörigkeit
verloren durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im
Auslande. Die Frist wird von dem Zeitpunkt des Austritts aus
dem Reichsgebiete und wenn der Austretende sich im Besitz
eines Reisepapiers befindet, von dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser
Papiere an gerechnet. Unterbrochen wird die Frist nach aus-
drücklicher Bestimmung in beiden Gesetzen durch den Eintrag
in die Matrikel eines deutschen bezw. ungarischen Konsulats.
Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetze Mexikos (CAnn a. a. O.
S. 316) endlich geht die Staatsangehörigkeit verloren durch eine
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