Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Auswanderung ohne Ermächtigung der Regierung zum Zweck 
des Studiums oder der Anlage einer Handels- oder Industrie- 
niederlassung, ausserdem durch zehnjährigen Aufenthalt im Aus- 
lande, sofern nicht vor Ablauf der Frist die Erlaubniss zu weiterer 
Abwesenheit erwirkt wird, eine Erlaubniss, die jeweils nur auf fünf 
Jahre und nur beim Vorhandensein ernster Gründe ertheilt wird. 
Die Bestimmungen, welche, wie wir kurz sagen wollen, an 
die Thatsache der Auswanderung den Verlust der Staatsange- 
hörigkeit anknüpfen, sind für uns deswegen von besonderem 
Interesse, weil sie zum Theil Erwägungen derselben Natur ent- 
springen, wie die Bestimmungen, welche Geburt oder dauernden 
Aufenthalt im Inlande oder, wie wir des Gegensatzes halber kurz 
sagen wollen, die Einwanderung zum Anknüpfungspunkt für den 
Erwerb der Staatsangehörigkeit machen und weil sie an sich ge- 
eignet sind, Konflikte zu vermeiden, welche auf Grund der letzteren 
Bestimmungen durch den Besitz doppelter Staatsangehörigkeit 
nur zu zahlreich sind. Wir haben gleich Eingangs dieses Auf- 
satzes auf den natürlichen Zusammenhang zwischen Wohnsitz 
und Staatsangehörigkeit hingewiesen. Diesen Zusammenhang 
nehmen offenbar beide Gruppen von Bestimmungen zum Ausgangs- 
punkt, indem sie einer fremden Familie nach einem ununter- 
brochenen Aufenthalte von gewisser Dauer die Staatsangehörigkeit 
im Inlande verleihen, bezw. eine inländische Familie nach einer 
ununterbrochenen Abwesenheit von gewisser Dauer ihrer Staats- 
angehörigkeit für verlustig erklären. Der thatsächliche Aufent- 
halt in einem anderen als dem Heimathstaate wird in dem einen 
Falle als Ausdruck des Willens, Angehöriger dieses Staates zu 
sein, in dem anderen Falle als Ausdruck des Willens, das recht- 
liche Band mit dem Heimathstaat zu lösen, erachtet; die that- 
sächliche Ueberwanderung von einem Staat in den anderen wird 
von beiden Staaten als eine Handlung angesehen, durch welche 
eine Person oder eine Familie ihren Vorsatz zu erkennen giebt, 
ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln,
	        
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