— 10 —
Auswanderung ohne Ermächtigung der Regierung zum Zweck
des Studiums oder der Anlage einer Handels- oder Industrie-
niederlassung, ausserdem durch zehnjährigen Aufenthalt im Aus-
lande, sofern nicht vor Ablauf der Frist die Erlaubniss zu weiterer
Abwesenheit erwirkt wird, eine Erlaubniss, die jeweils nur auf fünf
Jahre und nur beim Vorhandensein ernster Gründe ertheilt wird.
Die Bestimmungen, welche, wie wir kurz sagen wollen, an
die Thatsache der Auswanderung den Verlust der Staatsange-
hörigkeit anknüpfen, sind für uns deswegen von besonderem
Interesse, weil sie zum Theil Erwägungen derselben Natur ent-
springen, wie die Bestimmungen, welche Geburt oder dauernden
Aufenthalt im Inlande oder, wie wir des Gegensatzes halber kurz
sagen wollen, die Einwanderung zum Anknüpfungspunkt für den
Erwerb der Staatsangehörigkeit machen und weil sie an sich ge-
eignet sind, Konflikte zu vermeiden, welche auf Grund der letzteren
Bestimmungen durch den Besitz doppelter Staatsangehörigkeit
nur zu zahlreich sind. Wir haben gleich Eingangs dieses Auf-
satzes auf den natürlichen Zusammenhang zwischen Wohnsitz
und Staatsangehörigkeit hingewiesen. Diesen Zusammenhang
nehmen offenbar beide Gruppen von Bestimmungen zum Ausgangs-
punkt, indem sie einer fremden Familie nach einem ununter-
brochenen Aufenthalte von gewisser Dauer die Staatsangehörigkeit
im Inlande verleihen, bezw. eine inländische Familie nach einer
ununterbrochenen Abwesenheit von gewisser Dauer ihrer Staats-
angehörigkeit für verlustig erklären. Der thatsächliche Aufent-
halt in einem anderen als dem Heimathstaate wird in dem einen
Falle als Ausdruck des Willens, Angehöriger dieses Staates zu
sein, in dem anderen Falle als Ausdruck des Willens, das recht-
liche Band mit dem Heimathstaat zu lösen, erachtet; die that-
sächliche Ueberwanderung von einem Staat in den anderen wird
von beiden Staaten als eine Handlung angesehen, durch welche
eine Person oder eine Familie ihren Vorsatz zu erkennen giebt,
ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln,