Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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nach erreichter Volljährigkeit sprechen übrigens noch weitere 
Erwägungen. 
Die Bestimmung empfiehlt sich zunächst aus inneren Gründen. 
Wie wir im Laufe der Darstellung fortgesetzt zu beobachten 
Gelegenheit hatten, zieht sich durch die gesammte Gesetzgebung 
der Gedanke, dass Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit 
ein Ergebniss der freien Willensbestimmung der betheiligten 
Personen sein soll. Bei einem Kinde lässt sich nun allerdings 
von einer freien Willensbestimmung noch nicht reden. Wir 
müssen aber annehmen, dass das Kind dem Staate angehören 
will, dem seine Eltern angehören oder, vielleicht richtiger aus- 
gedrückt, dass es dem Willen der Eltern, der die mangelnde 
Willensfähigkeit des Kindes zu ergänzen berufen ist, entspricht, 
dass das Kind ihre Staatsangehörigkeit theile.. Auf dieser An- 
nahme beruht auch der in der Theorie als einzig richtig bezeichnete 
Satz, dass die Staatsangehörigkeit eines Kindes durch dessen 
Abstammung bestimmt wird, ein Satz, den auch die Gesetzgebung 
der überwiegenden Mehrzahl der Staaten sich zu eigen gemacht 
hat und an welchem, soweit es sich um die im Auslande geborenen 
Kinder ihrer Angehörigen handelt, selbst jene Staaten ausnahmslos 
festhalten, die den im Inlande geborenen Kindern ausländischer 
Eltern die inländische Staatsangehörigkeit verleihen. 
Wichtige Gründe sprechen aber auch vom Standpunkte des 
Aufnahmestaates dafür, dem im Inlande geborenen Kinde eines 
Ausländers die inländische Staatsangehörigkeit erst nach erreichter 
Volljährigkeit zu verleihen. Die Aufnahme eines Ausländers in 
den Staatsverband auf Ansuchen wird fast in allen Staaten davon 
abhängig gemacht, dass die Person in der Lage ist, sich ihren 
Unterhalt zu verschaffen und dass gegen dieselbe keine Thatsachen 
vorliegen, welche eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch 
sie befürchten lassen. So wünschenswerth es für einen Staat 
sein kann, die überwiegende Mehrzahl der im Staatsgebiete sich 
aufhaltenden Personen auch zu seinen Staatsangehörigen zählen
	        
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