Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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zu dürfen und so dringend das Bedürfniss nach Bestimmungen 
erscheinen mag, die jenes Ziel verfolgen, so berechtigt ist auf 
der anderen Seite das Interesse des Staates, sich solche Personen 
fern zu halten, von denen er eine Störung der öffentlichen Ord- 
nung gewärtigen muss. Auf die Geltendmachung dieser gewiss 
wichtigen Interessen verzichtet aber der Staat, wenn er dem 
Kinde sofort bei seiner Geburt die Staatsangehörigkeit verleiht. 
Weitere Bedenken entspringen auch vom Standpunkt des Auf- 
nahmestaates der schon unter anderen Gesichtspunkten wegen 
ihrer nachtheiligen Folgen erwähnten Thatsache der Verschieden- 
heit der Staatsangehörigkeit der Kinder und der Eltern. Diese 
Verschiedenheit muss nothwendig zu Schwierigkeiten führen, so- 
bald die Ausweisung der Eltern in Erwägung gezogen werden 
muss. Es ist ein ziemlich allgemein anerkannter Grundsatz, 
dass eine Familie durch Ausweisung einzelner Familienmitglieder 
nicht getrennt werden darf. Der Staat wird also, wenn das 
Kind eines Ausländers die inländische Staatsangehörigkeit besitzt, 
sobald Anlass zu einer Ausweisung der Eltern gegeben ist, vor 
die Alternative gestellt, ob er mit Rücksicht auf die Staatsan- 
gehörigkeit der Kinder auf die Ausweisung der Eltern verzichten 
will, oder ob er den Kindern, seinen eigenen Staatsangehörigen, 
den Aufenthalt im Inlande, wenn nicht rechtlich so doch 
thatsächlich wenigstens bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit, mit 
dem das Recht der Eltern, den Wohnsitz ihrer Kinder zu be- 
stimmen, erlischt, unmöglich machen will. 
Zu Bedenken geben alle Bestimmungen, welche an den Ge- 
burtsort anknüpfen, um ‘einem Kinde die Staatsangehörigkeit zu 
verleihen, auch insofern Anlass, als ihre beabsichtigte Wirkung 
von den Betheiligten ohne wesentliche Schwierigkeiten durch eine 
Reise der Mutter in’s Ausland zum Zweck ihrer Niederkunft 
ausgeschlossen werden kann. Die Gefahr einer solchen Umgehung 
des Gesetzes liegt besonders für die Grenzbezirke eines Staates 
sehr nahe, für welche andererseits jene Bestimmungen selbst ganz
	        
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