Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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besondere Bedeutung haben, einmal weil der Zuzug und die Nieder- 
lassung von Ausländern gerade in den Grenzbezirken einen ver- 
hältnissmässig grösseren Umfang aufweisen wird, als die Nieder- 
lassung im Mittelpunkt des Staates und weil andererseits der 
Staat ein lebhaftes Interesse hat, dass in den Grenzbezirken die 
Zahl seiner Angehörigen jene der Ausländer möglichst überwiege. 
Den in der angegebenen Richtung bestehenden Befürchtungen ist 
nur in einer Gesetzgebung, in der Luxemburgs, und zwar dadurch 
begegnet, dass die Aufnahme der Nachkommen eines Ausländers 
in den Staatsverband allein von der Thatsache eines ununter- 
brochenen Aufenthalts der Eltern im Grossherzogthum von ihrer 
Geburt bis zu der eines Kindes abhängig gemacht ist. 
Für die Wahl des Geburtsortes und der Greburtszeit als An- 
knüpfungspunkte für die Verleihung der Staatsangehörigkeit 
sprechen in der Hauptsache formale Erwägungen. Eine mög- 
lichst rasche und sichere Feststellung der Staatsangehörigkeit 
einer Person liegt bei der hohen Bedeutung derselben für ihre 
gesammte Rechtsstellung auf dem Gebiete des Öffentlichen wie 
des privaten Lebens gleichmässig im Interesse der Staaten wie 
ihrer Angehörigen. Dass dieses Ziel mit Bestimmungen am voll- 
kommensten erreicht wird, die sich darauf beschränken, die That- 
sache der Geburt im Inlande allein für die Staatsangehörigkeit 
entscheiden zu lassen, ist nicht zu bestreiten: denn einmal be- 
darf es zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der Erhebung 
nur einer Thatsache und diese Thatsache selbst ist, weil sie nach 
der Gesetzgebung aller Kulturstaaten in irgend einer Weise 
öffentlich beurkundet wird, jederzeit leicht feststellbar; anderer- 
seits ist die Staatsangehörigkeit unmittelbar aus der Thatsache 
selbst abzuleiten, ohne dass erst besondere Erwägungen über die 
rechtliche Bedeutung derselben anzustellen wären. Dadurch 
unterscheidet sich die Thatsache der Geburt als Anknüpfungs- 
punkt vortheilhaft von der Thatsache eines ununterbrochenen 
Aufenthalts oder gar der Thatsache des Wohnsitzes. Angesichts
	        
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