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besondere Bedeutung haben, einmal weil der Zuzug und die Nieder-
lassung von Ausländern gerade in den Grenzbezirken einen ver-
hältnissmässig grösseren Umfang aufweisen wird, als die Nieder-
lassung im Mittelpunkt des Staates und weil andererseits der
Staat ein lebhaftes Interesse hat, dass in den Grenzbezirken die
Zahl seiner Angehörigen jene der Ausländer möglichst überwiege.
Den in der angegebenen Richtung bestehenden Befürchtungen ist
nur in einer Gesetzgebung, in der Luxemburgs, und zwar dadurch
begegnet, dass die Aufnahme der Nachkommen eines Ausländers
in den Staatsverband allein von der Thatsache eines ununter-
brochenen Aufenthalts der Eltern im Grossherzogthum von ihrer
Geburt bis zu der eines Kindes abhängig gemacht ist.
Für die Wahl des Geburtsortes und der Greburtszeit als An-
knüpfungspunkte für die Verleihung der Staatsangehörigkeit
sprechen in der Hauptsache formale Erwägungen. Eine mög-
lichst rasche und sichere Feststellung der Staatsangehörigkeit
einer Person liegt bei der hohen Bedeutung derselben für ihre
gesammte Rechtsstellung auf dem Gebiete des Öffentlichen wie
des privaten Lebens gleichmässig im Interesse der Staaten wie
ihrer Angehörigen. Dass dieses Ziel mit Bestimmungen am voll-
kommensten erreicht wird, die sich darauf beschränken, die That-
sache der Geburt im Inlande allein für die Staatsangehörigkeit
entscheiden zu lassen, ist nicht zu bestreiten: denn einmal be-
darf es zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der Erhebung
nur einer Thatsache und diese Thatsache selbst ist, weil sie nach
der Gesetzgebung aller Kulturstaaten in irgend einer Weise
öffentlich beurkundet wird, jederzeit leicht feststellbar; anderer-
seits ist die Staatsangehörigkeit unmittelbar aus der Thatsache
selbst abzuleiten, ohne dass erst besondere Erwägungen über die
rechtliche Bedeutung derselben anzustellen wären. Dadurch
unterscheidet sich die Thatsache der Geburt als Anknüpfungs-
punkt vortheilhaft von der Thatsache eines ununterbrochenen
Aufenthalts oder gar der Thatsache des Wohnsitzes. Angesichts