Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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des Begriffs des Wohnsitzes im Rechtssinn an sich trägt, in der 
Praxis erfahrungsgemäss nicht selten zu den schwierigsten Auf- 
gaben der Rechtsprechung gehört, die Staatsangehörigkeit sohin 
ihrer nothwendigen sicheren Grundlage beraubt würde. 
Die Nothwendigkeit der Zulassung einer Option für die an- 
gestammte Staatsangehörigkeit im Zusammenhalt mit den Be- 
stimmungen, welche die inländische Staatsangehörigkeit an die 
Thatsache der Geburt oder eines ununterbrochenen Aufenthalts 
im Inlande anknüpfen, ist im Laufe der Darstellung bereits be- 
tont worden. Dass jene Bestimmungen selbst die beabsichtigte 
Wirkung — die im Inlande ansässigen Familien allmählich dem 
Staatsverbande einzuverleiben und zu verhüten, dass die Zahl der 
Personen, welche keinem Staate angehören, unverhältnissmässig 
anwachse und eine grosse Anzahl der eingesessenen Bevölkerung 
sich einer Befreiung von allen staatsbürgerlichen Pflichten zu er- 
freuen habe — nur dann zu äussern vermögen, wenn die Option 
nicht vorbehaltlos, sondern nur unter der doppelten Voraussetzung 
gestattet wird, dass die betreffende Person den Nachweis des 
Besitzes einer anderen Staatsangehörigkeit, sowie gegebenen Falls 
der Erfüllung ihrer Wehrpflicht gegenüber ihrem Heimathstaate 
erbringt, ist klar und auch von den meisten Gresetzgebungen ent- 
sprechend berücksichtigt worden. Ein Fehler ist dabei nur in- 
sofern gemacht worden, als ausser Acht gelassen wurde, dass 
innerhalb der Frist für die Ausübung des Optionsrechts nach den 
Militärgesetzen der fremden Staaten nicht nothwendig eine ent- 
giltige Entscheidung über die Dienstpflicht der betreffenden Per- 
son ergehen muss. Begnügt sich die Gesetzgebung aber mit 
einer vorläufigen Entscheidung, durch welche ja allerdings auch 
der Nachweis erbracht ist, dass die betreffende Person sich den 
Ersatzbehörden ihres Heimathstaates gestellt hat, also dem Ruf zu 
den Fahnen gefolgt ist, so ist damit Jedem die Möglichkeit 
einer Umgehung der Bestimmungen über den Erwerb der in- 
ländischen Staatsangehörigkeit eröffnet und einer der Hauptzwecke
	        
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