Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vormundschaft 
8 
1907 
1908 
jährigen für erforderlich erachtet. 
1781, 1897. 
Die Vorschriften über die Berufung 
zur V. gelten nicht für die vorläufige 
V. 1897. 
Die vorläufige V. endigt mit der 
Rücknahme oder der rechtskräftigen 
Abweisung des Antrags auf Ent- 
mündigung. 
Erfolgt die Entmündigung, so 
endigt die vorläufige V., wenn auf 
Grund der Entmündigung ein Vor- 
mund bestellt wird. 
Die vorläufige V. ist von dem Vor- 
mundschaftsgericht aufzuheben, wenn 
der Mündel des vorläufigen vormund- 
schaftlichen Schutzes nicht mehr be- 
dürftig ist. 1897. 
1909—1921 Pflegschaft s. Pllegschaft 
1304, 
1308 
1314 
1336 
1357 
1358 
— Vormundschaft. 
Vormundschaftsgericht. 
Ehe. 
1337 Ersatz der: 
1. von dem Vormund, 
2. von den Eltern 
verweigerten Einwilligung zur Ehe- 
schließung des Kindes durch das V. 
s. Ehe — Ehe. 
s. Vormundsehast — Ehe. 
Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten 
kann sein g. Vertreter mit Genehmi- 
gung des V. die Ehe anfechten 
Aufhebung der Beschränkung oder der 
Ausschließung des Rechts der Frau, 
innerhalb ihres häuslichen Wirkungs- 
kreises die Geschäfte des Mannes für 
ihn zu besorgen und ihn zu vertreten, 
durch das V. s. Ehe — Ehe. 
Hat sich die Frau einem Dritten 
gegenüber zu einer von ihr in Person 
zu bewirkenden Leistung verpflichtet, 
so kann der Mann das Rechtsverhält- 
nis ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
frist kündigen, wenn er auf seinen 
Antrag von dem V. dazu ermächtigt 
453 
  
8 
Art. 
76 
Vormundschaftsgericht 
worden ist. Das V. hat die Er- 
mächtigung zu erteilen, wenn sich er- 
giebt, daß die Thätigkeit der Frau 
die ehelichen Interessen beeinträchtigt. 
Das Kündigungsrecht ist ausge- 
schlossen, wenn der Mann der Ver- 
pflichtung zugestimmt hat oder seine 
Zustimmung auf Antrag der Frau 
durch das V. ersetzt worden ist. Das 
V. kann die Zustimmung ersetzen, 
wenn der Mann durch Krankheit 
oder durch Abwesenheit an der Ab- 
gabe einer Erklärung verhindert und 
mit dem Aufschube Gefahr verbunden 
ist oder wenn sich die Verweigerung 
der Zustimmung als Mißbrauch seines 
Rechtes darstellt. Solange die häus- 
liche Gemeinschaft aufgehoben ist, 
steht das Kündigungsrecht dem Manne 
nicht zu. 
Die Zustimmung sowie die Kün- 
digung kann nicht durch einen Ver- 
treter des Mannes erfolgen; ist der 
Mann in der Geschäftsfähigkeit be- 
schränkt, so bedarf er nicht der Zu- 
stimmung seines g. Vertreters. 
Einführungsgesetz. 
s. Ehe — Ehe § 1357. 
————“—9 
96 
50% 
1962 
1999 
2275 
2282 
2290 
2347 
s. Ehe 8 1358, Geschäftsfähigkeit 
88 112, 113. 
s. Verwandtschaft 88 1635, 1636. 
Erbe. 
Für die Nachlaßpflegschaft tritt an 
die Stelle des V. das Nachlaßgericht. 
s. Vormundschaft — Erbe. 
Erbvertrag. 
s. Vormund — Erbvertrag. 
Für einen geschäftsunfähigen Erblasser 
kann sein g. Vertreter mit Ge- 
nehmigung des V. den Erbvertrag 
anfechten. 2283. 
st. Vormundschaft — Erbvertrag. 
Erbverzicht fs. Vormundschaft 
— Elbrerzicht.
	        
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