Vormundschaft
8
1907
1908
jährigen für erforderlich erachtet.
1781, 1897.
Die Vorschriften über die Berufung
zur V. gelten nicht für die vorläufige
V. 1897.
Die vorläufige V. endigt mit der
Rücknahme oder der rechtskräftigen
Abweisung des Antrags auf Ent-
mündigung.
Erfolgt die Entmündigung, so
endigt die vorläufige V., wenn auf
Grund der Entmündigung ein Vor-
mund bestellt wird.
Die vorläufige V. ist von dem Vor-
mundschaftsgericht aufzuheben, wenn
der Mündel des vorläufigen vormund-
schaftlichen Schutzes nicht mehr be-
dürftig ist. 1897.
1909—1921 Pflegschaft s. Pllegschaft
1304,
1308
1314
1336
1357
1358
— Vormundschaft.
Vormundschaftsgericht.
Ehe.
1337 Ersatz der:
1. von dem Vormund,
2. von den Eltern
verweigerten Einwilligung zur Ehe-
schließung des Kindes durch das V.
s. Ehe — Ehe.
s. Vormundsehast — Ehe.
Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten
kann sein g. Vertreter mit Genehmi-
gung des V. die Ehe anfechten
Aufhebung der Beschränkung oder der
Ausschließung des Rechts der Frau,
innerhalb ihres häuslichen Wirkungs-
kreises die Geschäfte des Mannes für
ihn zu besorgen und ihn zu vertreten,
durch das V. s. Ehe — Ehe.
Hat sich die Frau einem Dritten
gegenüber zu einer von ihr in Person
zu bewirkenden Leistung verpflichtet,
so kann der Mann das Rechtsverhält-
nis ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist kündigen, wenn er auf seinen
Antrag von dem V. dazu ermächtigt
453
8
Art.
76
Vormundschaftsgericht
worden ist. Das V. hat die Er-
mächtigung zu erteilen, wenn sich er-
giebt, daß die Thätigkeit der Frau
die ehelichen Interessen beeinträchtigt.
Das Kündigungsrecht ist ausge-
schlossen, wenn der Mann der Ver-
pflichtung zugestimmt hat oder seine
Zustimmung auf Antrag der Frau
durch das V. ersetzt worden ist. Das
V. kann die Zustimmung ersetzen,
wenn der Mann durch Krankheit
oder durch Abwesenheit an der Ab-
gabe einer Erklärung verhindert und
mit dem Aufschube Gefahr verbunden
ist oder wenn sich die Verweigerung
der Zustimmung als Mißbrauch seines
Rechtes darstellt. Solange die häus-
liche Gemeinschaft aufgehoben ist,
steht das Kündigungsrecht dem Manne
nicht zu.
Die Zustimmung sowie die Kün-
digung kann nicht durch einen Ver-
treter des Mannes erfolgen; ist der
Mann in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkt, so bedarf er nicht der Zu-
stimmung seines g. Vertreters.
Einführungsgesetz.
s. Ehe — Ehe § 1357.
————“—9
96
50%
1962
1999
2275
2282
2290
2347
s. Ehe 8 1358, Geschäftsfähigkeit
88 112, 113.
s. Verwandtschaft 88 1635, 1636.
Erbe.
Für die Nachlaßpflegschaft tritt an
die Stelle des V. das Nachlaßgericht.
s. Vormundschaft — Erbe.
Erbvertrag.
s. Vormund — Erbvertrag.
Für einen geschäftsunfähigen Erblasser
kann sein g. Vertreter mit Ge-
nehmigung des V. den Erbvertrag
anfechten. 2283.
st. Vormundschaft — Erbvertrag.
Erbverzicht fs. Vormundschaft
— Elbrerzicht.