Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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dem Ablauf der verlängerten Frist, wenn nicht vorher eine 
Verzichterklärung abgegeben oder der Aufenthalt in Folge der 
Erfüllung der militärischen Dienstpflicht unterbrochen wird.“ 
Die Begründung dieser Bestimmung ergiebt sich in der 
Hauptsache aus den vorhergehenden Ausführungen von selbst. 
Die leitenden Gedanken waren, kurz gefasst, die folgenden. Die 
Anknüpfung an den Geburtsort ist aufgegeben, weil damit dem 
Zufall und der Willkür der Betheiligten ein zu grosser Einfluss 
auf die Wirksamkeit der Bestimmung eingeräumt würde, die An- 
knüpfung an die Geburt in zeitlicher Beziehung mit Rücksicht 
auf die Konflikte, welche sich aus der Verschiedenheit der Staats- 
angehörigkeit der Eltern und der Kinder ergeben. Für die 
Forderung eines ununterbrochenen Aufenthalts von der Voll- 
endung des sechsten Lebensjahres an war einmal die Erwägung 
massgebend, dass der Aufenthalt des Kindes von diesem Zeitpunkte 
ab mit Rücksicht auf die bestehende Schulpflicht naturgemäss ein 
stetigerer sein wird, wirkliche Aufenthaltsunterbrechungen im Sinn 
der Bestimmung also selten sein werden; ausserdem wird durch 
den Schulbesuch die Feststellung des Aufenthalts wesentlich er- 
leichtert. Der fortgesetzte Besuch inländischer Schulen, der durch 
Zeugnisse und Aufzeichnungen der Schulbehörden oder Inhaber 
von Privatschulen wohl unschwer jeder Zeit nachgewiesen werden 
kann, wird einem ununterbrochenen Aufenthalt im Inlande ohne 
Weiteres gleichzuachten sein. Die Gewährung des Optionsrechts 
erschien nothwendig zur Vermeidung von Konflikten aus dem 
Besitz einer doppelten Staatsangehörigkeit und mit Rücksicht 
darauf, dass kein Staat den Erwerb einer fremden Staatsangehörig- 
keit für seine Angehörigen als rechtsverbindlich anerkennen und 
sie darauf hin der inländischen Staatsangehörigkeit für verlustig 
erklären wird, wenn den Betheiligten nicht die Möglichkeit der 
freien Wahl der Staatsangehörigkeit gegeben war. Die Forderung 
des Nachweises des Besitzes einer anderen Staatsangehörigkeit 
als Bedingung der Zulässigkeit des Verzichts auf die inländische
	        
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