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dem Ablauf der verlängerten Frist, wenn nicht vorher eine
Verzichterklärung abgegeben oder der Aufenthalt in Folge der
Erfüllung der militärischen Dienstpflicht unterbrochen wird.“
Die Begründung dieser Bestimmung ergiebt sich in der
Hauptsache aus den vorhergehenden Ausführungen von selbst.
Die leitenden Gedanken waren, kurz gefasst, die folgenden. Die
Anknüpfung an den Geburtsort ist aufgegeben, weil damit dem
Zufall und der Willkür der Betheiligten ein zu grosser Einfluss
auf die Wirksamkeit der Bestimmung eingeräumt würde, die An-
knüpfung an die Geburt in zeitlicher Beziehung mit Rücksicht
auf die Konflikte, welche sich aus der Verschiedenheit der Staats-
angehörigkeit der Eltern und der Kinder ergeben. Für die
Forderung eines ununterbrochenen Aufenthalts von der Voll-
endung des sechsten Lebensjahres an war einmal die Erwägung
massgebend, dass der Aufenthalt des Kindes von diesem Zeitpunkte
ab mit Rücksicht auf die bestehende Schulpflicht naturgemäss ein
stetigerer sein wird, wirkliche Aufenthaltsunterbrechungen im Sinn
der Bestimmung also selten sein werden; ausserdem wird durch
den Schulbesuch die Feststellung des Aufenthalts wesentlich er-
leichtert. Der fortgesetzte Besuch inländischer Schulen, der durch
Zeugnisse und Aufzeichnungen der Schulbehörden oder Inhaber
von Privatschulen wohl unschwer jeder Zeit nachgewiesen werden
kann, wird einem ununterbrochenen Aufenthalt im Inlande ohne
Weiteres gleichzuachten sein. Die Gewährung des Optionsrechts
erschien nothwendig zur Vermeidung von Konflikten aus dem
Besitz einer doppelten Staatsangehörigkeit und mit Rücksicht
darauf, dass kein Staat den Erwerb einer fremden Staatsangehörig-
keit für seine Angehörigen als rechtsverbindlich anerkennen und
sie darauf hin der inländischen Staatsangehörigkeit für verlustig
erklären wird, wenn den Betheiligten nicht die Möglichkeit der
freien Wahl der Staatsangehörigkeit gegeben war. Die Forderung
des Nachweises des Besitzes einer anderen Staatsangehörigkeit
als Bedingung der Zulässigkeit des Verzichts auf die inländische