Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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vornherein abzuschneiden, ob der Vorbehalt der Verzichterklärung 
als suspensive oder resolutive Bedingung aufzufassen ist, und um 
der Staatsangehörigkeit in jedem Zeitpunkt jene Sicherheit zu 
geben, die ihre hohe Bedeutung für das öffentliche wie das private 
Recht verlangt. Die Verlängerung der Frist für Abgabe der 
Verzichterklärung durch behördliche Verfügung — statt kraft 
Gesetzes — wurde aus formellen Gründen für wünschenswerth 
erachtet: die Ausnahme von der Regel, dass ein fortgesetzter 
Aufenthalt im Inlande von der Vollendung des sechsten Lebens- 
jahres bis zum Ablauf eines Jahres nach erreichter Volljährigkeit 
den Erwerb der inländischen Staatsangehörigkeit zur Folge hat, 
soll durch eine öffentliche Urkunde einer inländischen Behörde 
konstatirt werden, damit für den inländischen Verkehr jeder Zeit 
eine Feststellung dahin möglich ist, dass der Erwerb der Staats- 
angehörigkeit nicht eingetreten ist.. Die Urkunde dient dem In- 
haber allen inländischen Civil- und Militärbehörden gegenüber als 
Nachweis seiner Ausländereigenschaft, der nach Sachlage durch 
den Vorweis einer Bestätigung über den Besitz einer fremden 
Staatsangehörigkeit nicht unter allen Umständen als erbracht an- 
gesehen werden kann. Ueberdies wird durch eine derartige Ver- 
fügung die Feststellung der Staatsangehörigkeit für die Zukunft 
wesentlich erleichtert, wenn man ihr den Charakter eines Formal- 
aktes in dem Sinne beilegt, dass eine Untersuchung darüber, ob 
bei Erlass der Verfügung die Voraussetzungen für den Erwerb 
der Staatsangehörigkeit und für die Verlängerung der Frist für 
Abgabe der Verzichterklärung gegeben waren, ausgeschlossen 
wird. 
Im Anschlusse an eine Bestimmung, wie sie hier befürwortet 
wurde, kann dann unbedenklich eine Bestimmung dahin getroffen 
werden, dass die inländische Staatsangehörigkeit durch Erwerb 
einer fremden Staatsangehörigkeit verloren geht,. womit der Besitz 
einer doppelten Staatsangehörigkeit für alle Fälle ausgeschlossen 
wird.
	        
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