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vornherein abzuschneiden, ob der Vorbehalt der Verzichterklärung
als suspensive oder resolutive Bedingung aufzufassen ist, und um
der Staatsangehörigkeit in jedem Zeitpunkt jene Sicherheit zu
geben, die ihre hohe Bedeutung für das öffentliche wie das private
Recht verlangt. Die Verlängerung der Frist für Abgabe der
Verzichterklärung durch behördliche Verfügung — statt kraft
Gesetzes — wurde aus formellen Gründen für wünschenswerth
erachtet: die Ausnahme von der Regel, dass ein fortgesetzter
Aufenthalt im Inlande von der Vollendung des sechsten Lebens-
jahres bis zum Ablauf eines Jahres nach erreichter Volljährigkeit
den Erwerb der inländischen Staatsangehörigkeit zur Folge hat,
soll durch eine öffentliche Urkunde einer inländischen Behörde
konstatirt werden, damit für den inländischen Verkehr jeder Zeit
eine Feststellung dahin möglich ist, dass der Erwerb der Staats-
angehörigkeit nicht eingetreten ist.. Die Urkunde dient dem In-
haber allen inländischen Civil- und Militärbehörden gegenüber als
Nachweis seiner Ausländereigenschaft, der nach Sachlage durch
den Vorweis einer Bestätigung über den Besitz einer fremden
Staatsangehörigkeit nicht unter allen Umständen als erbracht an-
gesehen werden kann. Ueberdies wird durch eine derartige Ver-
fügung die Feststellung der Staatsangehörigkeit für die Zukunft
wesentlich erleichtert, wenn man ihr den Charakter eines Formal-
aktes in dem Sinne beilegt, dass eine Untersuchung darüber, ob
bei Erlass der Verfügung die Voraussetzungen für den Erwerb
der Staatsangehörigkeit und für die Verlängerung der Frist für
Abgabe der Verzichterklärung gegeben waren, ausgeschlossen
wird.
Im Anschlusse an eine Bestimmung, wie sie hier befürwortet
wurde, kann dann unbedenklich eine Bestimmung dahin getroffen
werden, dass die inländische Staatsangehörigkeit durch Erwerb
einer fremden Staatsangehörigkeit verloren geht,. womit der Besitz
einer doppelten Staatsangehörigkeit für alle Fälle ausgeschlossen
wird.