Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Soldatentestamente in China. 
Von 
Professor Dr. RıcHarp WEYL in Kiel. 
Bekanntlich ist es sehr zweifelhaft, ob die chinesischen 
Wirren als „Krieg“ betrachtet werden können, und nicht nur in 
der Tagespresse ist diese Frage erörtert worden, sondern auch 
in der „Juristenzeitung“ Jahrg. V No. 19 (1. Okt. 1900) 
S. 401ff. durch JELLINEK. Die Entscheidung ist von wichtigen 
praktischen Konsequenzen überall da begleitet, wo das Gesetz 
oder die Parteiabrede von „Krieg“ spricht und nicht etwa durch 
gleichzeitige Zusätze auch kriegsähnliche Ereignisse in Berück- 
sichtigung zieht! und damit die Untersuchung, ob wirklich „Krieg“ 
vorliegt, entbehrlich macht. — Die Gesetze, welche Rechtsfolgen 
an den Kriegszustand knüpfen, gehören zum Teil dem öffent- 
lichen Rechte an (z. B. Gerichtsverfassungsgesetz & 16, 
Strafgesetzbuch 88 88ff., 140 Abs. I No. 3, 329, Ein- 
führungsgesetz dazu $ 4), zum Teil dem Privatrecht; so kommen 
neben einigen seerechtlichen Punkten (Handelsgesetzbuch 
88 669, 820 Abs. II No. 2, 848f.) insbesondere zwei Begriffe des 
Bürgerlichen Rechts, die „Kriegsverschollenheit“ des 
ı Vgl. C.-P.-O. 88 245 und 247 („in Folge eines Krieges oder eines 
anderen Ereignisses“ bezw. „durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem 
Verkehre abgeschnitten“). — Aehnlich Handelsgesetzbuch $ 547, See- 
manns-Ordnung $ 57 Abs. I No. 5. 
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