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Soldatentestamente in China.
Von
Professor Dr. RıcHarp WEYL in Kiel.
Bekanntlich ist es sehr zweifelhaft, ob die chinesischen
Wirren als „Krieg“ betrachtet werden können, und nicht nur in
der Tagespresse ist diese Frage erörtert worden, sondern auch
in der „Juristenzeitung“ Jahrg. V No. 19 (1. Okt. 1900)
S. 401ff. durch JELLINEK. Die Entscheidung ist von wichtigen
praktischen Konsequenzen überall da begleitet, wo das Gesetz
oder die Parteiabrede von „Krieg“ spricht und nicht etwa durch
gleichzeitige Zusätze auch kriegsähnliche Ereignisse in Berück-
sichtigung zieht! und damit die Untersuchung, ob wirklich „Krieg“
vorliegt, entbehrlich macht. — Die Gesetze, welche Rechtsfolgen
an den Kriegszustand knüpfen, gehören zum Teil dem öffent-
lichen Rechte an (z. B. Gerichtsverfassungsgesetz & 16,
Strafgesetzbuch 88 88ff., 140 Abs. I No. 3, 329, Ein-
führungsgesetz dazu $ 4), zum Teil dem Privatrecht; so kommen
neben einigen seerechtlichen Punkten (Handelsgesetzbuch
88 669, 820 Abs. II No. 2, 848f.) insbesondere zwei Begriffe des
Bürgerlichen Rechts, die „Kriegsverschollenheit“ des
ı Vgl. C.-P.-O. 88 245 und 247 („in Folge eines Krieges oder eines
anderen Ereignisses“ bezw. „durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem
Verkehre abgeschnitten“). — Aehnlich Handelsgesetzbuch $ 547, See-
manns-Ordnung $ 57 Abs. I No. 5.
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