Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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B. G.-B. 8515 und 18 Abs. II® und das „Kriegstestament* 
in Betracht. Nur auf letzteres soll hier eingegangen werden. 
Es können nämlich Bedenken gegen die Anwendbar- 
keit des $ 44 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 
(R.-G.-Bl. S. 45) auftauchen, das für Militärpersonen im Kriege eine 
privilegierte Testamentsform gestattet, die wegen E.-G.z.B. G.-B. 
Art. 32 auch nach dem 1. Jan. 1900 in Kraft geblieben und so- 
gar durch E.-G. z. B. G.-B. Art. 44 auf das Marinepersonal aus- 
gedehnt worden ist. Ja, diese — unten genauer zu erörternden 
— Bedenken gegen die Zulässigkeit der Soldatentestamente in 
China liegen zum Teil so auf der Hand, dass ein einigermassen 
geschickter Anwalt, dem es darauf ankommt, ein in China er- 
richtetes 'Soldatentestament umzustürzen, schwerlich verfehlen 
wird, sie heranzuziehen. Auch ist in der neuesten Litteratur, 
zwar nicht wegen der Soldatentestamente, wohl aber wegen der 
schon erwähnten Kriegsverschollenheit? mehrfach * betont 
? Sonst gedenkt das Bürgerliche Gesetzbuch des Krieges nirgends; die 
eivilrechtliche Bedeutung, welche er in älteren Kodifikationen z. B. als 
Kündigungsgrund für Miete und Pacht, als Voraussetzung der Pacht- 
remission und für die Verjährung (Hemmniss ihres Beginnes) besass (vgl. 
A.L.-R.I 21 $$ 378f., 553ff., 573ff., I 9 88 522.) ist teils verloren, teils in 
generellere Rechtssätze aufgegangen. 
® Zu B. G.-B. $ 15 will ich mich hier nicht äussern, einmal, weil die 
nachstehenden Erörterungen zum Teil analog verwertbar sind, und dann, 
weil für die Verschollenheit die Frage, ob ein „Krieg“ vorliegt, minder 
wichtig ist. Denn eventuell würde $ 17 („sonstige Lebensgefahr“) eingreifen, 
der gleichfalls eine dreijährige Verschollenheit voraussetzt; freilich ist der 
Zeitpunkt, in welchem der Verschollene als todt zu betrachten ist ($ 18 II) 
und demnach die unter Umständen (z. B. für Erbschaftsanfall) sehr bedeut- 
same Dauer der Lebensvermutung ($ 19) beide Male verschieden. 
* So von Cosack in seinem Lehrbuch des deutschen bürgerlichen Rechts, 
Jena 1898, Bd. I S. 64 sub «, von HoELDER in seinem Kommentar, München 
1900 S. 111 sub 2 und am schärfsten von GAREIS in seinem Kommentar, Berlin 
1900, S. 26 sub 1, S.27 sub 5. — Die Erlanger Inauguraldissertation von IanaTz 
Katz, Verschollenheit und Todeserklärung nach dem Bürgerlichen Gesetz- 
buch, München 1899, bietet keine Interpretation des Begriffs „Krieg“, ebenso-
	        
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