Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Wenn auch der ursprüngliche Inhalt dieser Bestimmung 
durch den am 15. Okt. 1888 erfolgten Anschluss Bremens und 
Hamburgs an das Zollgebiet wesentlich modifizirt worden ist, so 
bestehen doch auf Grund derselben zur Zeit noch folgende Zoll- 
ausschlüsse: 
1. Die Freihafengebiete der freien Stadt Hamburg in Hamburg 
und Cuxhaven $; 
2. die Hafenanlagen zu Bremerhaven und Geestemünde mit den 
angrenzenden Petroleumlagerplätzen”. 
Von den Zollausschlüssen sind zu unterscheiden die freien 
Niederlagen des $ 107 V.-2.-G.: 
In den wichtigeren Seeplätzen des Vereinsgebiets können 
örtlich mit dem Hafen in Verbindung stehende freie Nieder- 
lageanstalten (Freiläger) errichtet werden. 
Derartige Niederlagen werden mit den Massgaben, welche 
die für die einzelnen Niederlagen zu erlassenden Regulative 
enthalten, zollgesetzlich als Ausland behandelt. Die zur Ein- 
und Ausladung sowie zur Lagerung bestimmten Räume sind 
durch sichernde Umschliessung von dem umgebenden Gebiete 
abzuschliessen. 
Die Einrichtung der freien Niederlagen beruht auf der Ver- 
abredung in Ziff. 4 (2%) des Schlussprotokolls zum Vertrage der 
Zollvereinsstaaten über die Fortdauer des Zoll- und Handels- 
vereins vom 4. April 1853°. Die Vereinbarung ging dahin, dass 
es zulässig sei, an den wichtigeren Seeplätzen örtlich mit dem 
Hafen in Verbindung stehende freie Niederlageanstalten unter 
® Reichsgesetz vom 16. Febr. 1882 (R.-G.-Bl. S. 39); Centralblatt für 
das Deutsche Reich von 1888 S. 913f.; von 1892 S. 165; von 1896 S. 630. 
Irrthümlich ist die Annahme von HavenstEein (Die Zollgesetzgebung des 
Reichs, Berlin 1892 N. 1c zu $ 1 V.-Z.-G.) und von LöszE (a. a. O. S. 29), 
dass auch die Insel Neuwerk ausserhalb der Zolllinie belegen sei. 
” Oentralblatt für das Deutsche Reich von 1888 S. 914f., 949; von 
1890 S. 368; von 1892 S. 682; von 1897 S. 29, 211. 
® Zollvereinigungsverträge und Verhandlungen Bd. IV S. 38. 
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