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Wenn auch der ursprüngliche Inhalt dieser Bestimmung
durch den am 15. Okt. 1888 erfolgten Anschluss Bremens und
Hamburgs an das Zollgebiet wesentlich modifizirt worden ist, so
bestehen doch auf Grund derselben zur Zeit noch folgende Zoll-
ausschlüsse:
1. Die Freihafengebiete der freien Stadt Hamburg in Hamburg
und Cuxhaven $;
2. die Hafenanlagen zu Bremerhaven und Geestemünde mit den
angrenzenden Petroleumlagerplätzen”.
Von den Zollausschlüssen sind zu unterscheiden die freien
Niederlagen des $ 107 V.-2.-G.:
In den wichtigeren Seeplätzen des Vereinsgebiets können
örtlich mit dem Hafen in Verbindung stehende freie Nieder-
lageanstalten (Freiläger) errichtet werden.
Derartige Niederlagen werden mit den Massgaben, welche
die für die einzelnen Niederlagen zu erlassenden Regulative
enthalten, zollgesetzlich als Ausland behandelt. Die zur Ein-
und Ausladung sowie zur Lagerung bestimmten Räume sind
durch sichernde Umschliessung von dem umgebenden Gebiete
abzuschliessen.
Die Einrichtung der freien Niederlagen beruht auf der Ver-
abredung in Ziff. 4 (2%) des Schlussprotokolls zum Vertrage der
Zollvereinsstaaten über die Fortdauer des Zoll- und Handels-
vereins vom 4. April 1853°. Die Vereinbarung ging dahin, dass
es zulässig sei, an den wichtigeren Seeplätzen örtlich mit dem
Hafen in Verbindung stehende freie Niederlageanstalten unter
® Reichsgesetz vom 16. Febr. 1882 (R.-G.-Bl. S. 39); Centralblatt für
das Deutsche Reich von 1888 S. 913f.; von 1892 S. 165; von 1896 S. 630.
Irrthümlich ist die Annahme von HavenstEein (Die Zollgesetzgebung des
Reichs, Berlin 1892 N. 1c zu $ 1 V.-Z.-G.) und von LöszE (a. a. O. S. 29),
dass auch die Insel Neuwerk ausserhalb der Zolllinie belegen sei.
” Oentralblatt für das Deutsche Reich von 1888 S. 914f., 949; von
1890 S. 368; von 1892 S. 682; von 1897 S. 29, 211.
® Zollvereinigungsverträge und Verhandlungen Bd. IV S. 38.
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