Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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nicht disiecta membra; sie sind vielmehr lediglich Zweige des- 
selben Baumes, Teile desselben Gebäudes, nämlich Einzelbestand- 
teile des ganzen Rechtssystems, das nur aus rechtsphilosophischen, 
encyklopädistischen, methodischen, pädagogischen und Zweck- 
mässigkeitsgründen von der Wissenschaft in grössere Gruppen 
differenziert worden ist, die aufs innigste in einander eingreifen 
und übergehen, so innig, dass die Grenzscheidung oft — wie dies 
namentlich der bekannte Gegensatz zwischen öffentlichem und 
Privatrecht!® lehrt — überaus schwierig, bisweilen unmöglich ist. 
Gegenüber der Heranziehung des Völkerrechts!! ergeben 
sich nun aber doch andere Bedenken. Einmal ist es wohl dis- 
kutabel, ob nicht die privilegierten Testamentsformen allesamt 
und somit auch das Soldatentestament unter die internen Rechts- 
angelegenheiten des einzelnen Staates und seiner Bürger gehören, 
so dass also die Voraussetzungen und Begriffe des Völkerrechts 
hier überhaupt nicht massgebend sind, weil dieses die Beziehungen 
der Staaten zu einander, in ihrem wechselseitigen Verkehre'? mit 
einander regelt. Sodann will ich auf den von JELLINEK (a. a. O. 
S. 402f.) hervorgehobenen Umstand aufmerksam machen, dass 
China doch nicht dem völkerrechtlichen Verbande (der „Völker- 
gesellschaft, -genossenschaft und -gemeinde“!?) der Kulturstaaten 
zugezählt werden kann und will, und dass also unser Verhältnis 
zu China der Beurteilung nach völkerrechtlichen Grundsätzen ent- 
zogen ist, — ein Umstand, der vorliegend zu dem Ergebnisse lei- 
ten würde, dass es wegen der Soldatentestamente nicht auf das 
Vorhandensein des völkerrechtlichen Begriffes „Krieg“, sondern 
nur auf den thatsächlichen Kriegszustand ankäme. 
1° Vgl. dazu sehr ausführlich mein Lehrbuch des Reichsversicherungs- 
rechts (Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- und Altersversicherung), Leipzig 1894, 
8 169 S. 908ff., insbesondere $. 909. 
1 Sie erfolgt zu B.G.-B. $ 15 besonders nachdrücklich durch Garzıs 
(vgl. oben S. 116 Anm. 4). ' 
12 Rıvıer, Lehrbuch des Völkerrechts, Stuttgart 1889, S. 1. 
18 River a. a. 0. 8. 4.
	        
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