Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Napol&ons Code civil vom Jahre 1804 Art. 983: „Oeux 
qui seront en exp&dition militaire“; 
Codice civile del regno d’Italia vom Jahre 1865 
Art. 802: „In militari spedizione per causa di guerra.“ 
Doch auch rechtlich und bis zum R.-Mil.-G. 8 44 wird sich 
diese Brücke schlagen lassen, wenn man beachtet, dass & 44 
nıcht etwa sagt „im Kriege“, sondern „in Kriegszeiten“. 
Legt man nämlich den Ton auf den zweiten Teil dieses Wort- 
gebildes, so heisst das: „in kriegerischen Zeiten“, „in Zeiten 
kriegerischen Charakters“, und man wird zu der Annahme ge- 
führt??, dass der deutsche Gesetzgeber in gleicher Weise wie die 
Römer nicht sowohl an den dem römischen Volke unbekannten 
spezifisch völkerrechtlichen Terminus „Krieg“ gedacht hat, wie an 
„kriegerische Expeditionen“ überhaupt und an die eigentümlichen 
Gefahren eines Krieges, die nicht bloss von feindlichen Geschossen 
sondern auch von den Missständen im Lagerleben, von Seuchen 
und dgl. drohen. — Auch dass $ 44 zwar gleich seinem un- 
2! Vgl. auch ebenda folgende Worte: „Kriegsleute, welche 6t0 weder 
im Feld noch im Streite sind, testieren nicht jure militari, sondern wie 
andere, jure paganico et communi. Unter dem Streit sind 7m0 nicht nur 
Bataillen, sondern auch Approchen und Ausfälle in Belagerungen, dann auch 
alle anderen, auch geringen, Scharmützel verstanden. 80. Wenn man im 
wirklichen An- oder Abmarsch, in Blockaden oder Belagerungen, auf dem 
Kommando in Rekognoszierung des Feindes oder diesseitiger Bedeckung, 
und anderen dergleichen Kriegsexpeditionen begriffen ist, oder auch in 
solchen Plätzen, Festungen oder Kantonierungsquartieren liegt, welche dem 
feindlichen Ueberfall exponiert sind, so ist es eben so viel, als wenn man 
wirklich im Lager oder freiem Felde kampiert.“ — Gleich dieser Stelle zeigt 
auch das Preussische Allgemeine Landrecht v. J. 1794 die Tendenz 
weiter Auffassung; vgl. A.L.-R. I 12 (nicht I 2, wie STEIDLE a. a. O. 8.88 
eitiert) 8 177: „während der Kriegsunruhen“ und dazu Anhang $ 86: 
„ohne Unterschied, ob der Aufsatz in einer gegenwärtigen Kriegsgefahr oder 
ob derselbe in Kantonierungs- oder Winterquartieren errichtet worden.“ 
?2 Gegen diese Annahme lässt sich aber geltend machen, dass die 
0.-P.-O. in $$ 245 und 247 beide Ausdrücke („Krieg* und „Kriegszeiten‘“) 
promiscue gebrauche,
	        
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