Metadata: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

8 3. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden 
die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die haus- 
gewerbliche Krankenversicherung außer Kraft gesetzt. 
Auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Gemeinde 
oder des Gemeindeverbandes und des Vorstandes der Kranken- 
kassen kann das Oberversicherungsamt genehmigen, daß die haus- 
gewerbliche Krankenversicherung) durch statutarische Bestim- 
mungen geregelt wird. Das Oberversicherungsamt entscheidet 
endgültig. 
In Leipzig ist die Versicherungspflicht der Hausgewerbe- 
treibenden durch Ortsstatut vom 18. August 1907 geregelt und 
nach Beschlaß des Kassenvorstandes, welcher vom Wersiche- 
rungsamt genehmigt ist, ohne Anterbrechung während des Krieges 
in Kraft geblieben. 
2. Angestelltenversicherung. 
Aufrechterhaltung der Versicherungsansprüche. 
Die infolge des Krieges vorübergehend stellungslosen Ange- 
stellten laufen Gefahr, ihre Ansprüche an die Versicherung ver- 
fallen zu lassen. Nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte 
müssen, um die Anwartschaft aufrecht zu erhalten, zunächst in 
jedem Kalenderjahre mindestens 8 Beiträge gezahlt werden. 
Wer also in einem Jahre weniger als 8 Monate versicherungs- 
pflichtig beschäftigt war, ohne daß er einen gesetzlichen Hinde- 
rungsgrund hatte (wie Krankheit, Heeresdienst usw.), hat die 
fehlenden Beiträge selbst zu zahlen. Das Gese läßt jedoch 
zu, daß Beiträge, die in einem Kalenderjahr rückständig ge- 
blieben sind, noch im Laufe des darauffolgenden Kalenderjahres 
nachgezahlt werden. Rückstände für das Jahr 1914 können 
also noch während des laufenden Jahres beglichen werden durch 
Einzahlung der an der Jahl 8 fehlenden Beträge auf das 
. 
*) Als Hausgewerbetreibende gelten selbständige Gewerbetreibende, 
welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung eines 
Arbeitgebers (Geschäft, Fabrik, jetzt auch Behörde oder Verein) gewerb- 
liche Erzeugnisse herstellen. In der Theorie werden sie von den unselb- 
ändigen Heimarbeitern unterschieden. Der Sprachgebrauch macht diese 
Unterscheidungen nicht und die weitaus meisten der gewöhnlich als Heim- 
arbeiterin bezeichneten Näherinnen sind im Sinne des Geseczes Haus- 
gewerbetreibende. 
i*» 99
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.