Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Ermessen ‘der Berufsgenossenschaft anheimgestellt, in welchem 
Betrage sie die Kapitalabfindung gewähren will. Nach dieser 
Richtung hin erscheint sie vielmehr an die gleichen Grundsätze 
gebunden, welche nach $ 10 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 
für die nach dem Kapitaldeckungsverfahren festzusetzenden 
Prämien und Rücklagen der Tiefbauberufsgenossenschaft mass- 
gebend sein sollen. Wie für Aufbringung der erforderlichen 
Mittel zur Schadloshaltung der eingetretenen Betriebsverletzungen, 
so wird auch bei Festsetzen des Werthes der Kapitalabfindung 
sie sich an die Berechnungsgrundsätze anzulehnen haben, welche 
die Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes vom 26. Jan. 
1889 (Amtl. Nachr. S. 80) bezw. vom 5. Febr. 1894 (Amt!l. 
Nachr. S. 147) enthält, mithin der dieser beigefügte Tarif zur 
Berechnung des Kapitalwerthes der Renten wie dort auch hier 
Platz greifen müssen, welcher erstere den Beharrungszustand 
auf das 32. bis 35. Lebensjahr mit 14,5 annimmt und ein Steigen 
von 9,2 bis dahin sowie einen Rückgang von da ab bis 1,3 im 
99. Liebensjahre vorsieht. 
Um einem Herabdrücken der Kapitalabfindung Seitens der 
Berufsgenossenschaft vorzubeugen, wird angeordnet, dass in 
der Form des regelmässigen Feststellungsbescheides der Antrag 
des Bezugsberechtigten auf Kapitalabfindung zu erledigen ist, 
dessen Inhalt durch die Berufung, aber nicht auch durch Rekurs, 
anfechtbar sein soll und nach dem Ermessen der höheren Instanz 
berichtigt werden kann. Es unterliegt der Nachprüfung des 
Schiedsgerichtes jedoch nicht die Frage, welcher Abfindungs- 
betrag angenommen sein würde, sondern nur die Frage, ob der 
mittelst des anfochtenen Bescheides thatsächlich bewilligte Betrag 
ausreichend bemessen sei. Ist letzteres im Einzelfall zu verneinen, 
so hat die angerufene Instanz ihre Entscheidung auf die Wieder- 
herstellung des vor dem Erlass des Bescheides vorhanden gewesenen 
Rechtszustandes zu beschränken, also lediglich den Abfindungs- 
bescheid aufzuheben und die Verurtheilung der Berufsgenossenschaft 
zur Fortgewährung der bisherigen Rente auszusprechen. Auch ist 
dem Bezugsberechtigten das Recht gewahrt, bis zur Entscheidung 
des Schiedsgerichtes seinen gestellten Antrag zurückzuziehen.
	        
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