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Bis hierher können ernstliche Bedenken und Zweifel kaum
aufstossen und würde deren Widerlegung bzw. Zurückführung
auf den gesetzgeberischen Willen leicht begründbar sein. Allein
schwerwiegend und nicht zweifelsohne ist die Frage, ob auch
die dem Beamten- bzw. Soldatenstande angehörenden nach den
Grundsätzen der Gesetze vom 15. März 1886 bzw. 18. Juni 1887
entschädigten Empfänger einer Unfallrente Anspruch auf Kapital-
abfindung haben. Nach deren 88 11 bzw. 13 finden im All-
gemeinen auf dieselben die Rechtsregeln der Unfallversicherung
keine Anwendung. Auch fehlt in dem Hauptgesetze vom 30. Juni
1900, wo dies hätte geschehen sollen, eine Bezugnahme hierauf.
Dies würde zwar als Argument dafür gelten können, dass der
Gesetzgeber eine Gleichstellung derselben mit den sonstigen Un-
fallrentenempfängern nicht gewollt habe; allein aus dem leitenden
Grundgedanken und dem dahin abzielenden Endzwecke der Vor-
schrift, die Träger der Versicherung aus der Kontrolle des
Körperzustandes der Rentenempfänger sowie der Rentenzahlungen
zu entlasten, auch den Bezugsberechtigten den Zeitaufwand bei
Beschaffen der polizeilichen Bescheinigung unter der Quittung
und bei Abhebung derart geringfügiger, einen wirthschaftlichen
Werth kaum darstellender Beträge abzunehmen, darf mit Sicher-
heit darauf geschlossen werden, dass auch sie mitgetroffen werden
sollten. Solches folgt in Sonderheit aus der Thatsache, dass im
8 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900 für die erst neu der Unfall-
“_fürsorge unterstellten Strafgefangenen an dem gleichen Grundsatze
festgehalten wurde, aber es an einem Anhalt fehlt, weshalb diese
günstiger gestellt sein sollten als jene. Demungeachtet ist in
maassgebenden Kreisen die Erkenntniss gereift, dass es richtiger
sei, für Beseitigung etwaiger Bedenken auf gesetzgeberischem
Wege zu sorgen, und sind die diesbezüglichen Vorarbeiten bereits
im Gange, um durch ein Reichs- bzw. Landes-Gesetz die
Kapitalabfindung derarter Betriebsverletzten zu regeln.