Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Bis hierher können ernstliche Bedenken und Zweifel kaum 
aufstossen und würde deren Widerlegung bzw. Zurückführung 
auf den gesetzgeberischen Willen leicht begründbar sein. Allein 
schwerwiegend und nicht zweifelsohne ist die Frage, ob auch 
die dem Beamten- bzw. Soldatenstande angehörenden nach den 
Grundsätzen der Gesetze vom 15. März 1886 bzw. 18. Juni 1887 
entschädigten Empfänger einer Unfallrente Anspruch auf Kapital- 
abfindung haben. Nach deren 88 11 bzw. 13 finden im All- 
gemeinen auf dieselben die Rechtsregeln der Unfallversicherung 
keine Anwendung. Auch fehlt in dem Hauptgesetze vom 30. Juni 
1900, wo dies hätte geschehen sollen, eine Bezugnahme hierauf. 
Dies würde zwar als Argument dafür gelten können, dass der 
Gesetzgeber eine Gleichstellung derselben mit den sonstigen Un- 
fallrentenempfängern nicht gewollt habe; allein aus dem leitenden 
Grundgedanken und dem dahin abzielenden Endzwecke der Vor- 
schrift, die Träger der Versicherung aus der Kontrolle des 
Körperzustandes der Rentenempfänger sowie der Rentenzahlungen 
zu entlasten, auch den Bezugsberechtigten den Zeitaufwand bei 
Beschaffen der polizeilichen Bescheinigung unter der Quittung 
und bei Abhebung derart geringfügiger, einen wirthschaftlichen 
Werth kaum darstellender Beträge abzunehmen, darf mit Sicher- 
heit darauf geschlossen werden, dass auch sie mitgetroffen werden 
sollten. Solches folgt in Sonderheit aus der Thatsache, dass im 
8 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900 für die erst neu der Unfall- 
“_fürsorge unterstellten Strafgefangenen an dem gleichen Grundsatze 
festgehalten wurde, aber es an einem Anhalt fehlt, weshalb diese 
günstiger gestellt sein sollten als jene. Demungeachtet ist in 
maassgebenden Kreisen die Erkenntniss gereift, dass es richtiger 
sei, für Beseitigung etwaiger Bedenken auf gesetzgeberischem 
Wege zu sorgen, und sind die diesbezüglichen Vorarbeiten bereits 
im Gange, um durch ein Reichs- bzw. Landes-Gesetz die 
Kapitalabfindung derarter Betriebsverletzten zu regeln.
	        
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