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Während die in den genannten Plätzen noch bestehenden
Freiläger im Laufe der Zeit in allgemeine Niederlagen um-
gewandelt worden sind!?, ist mit dem Zollanschlusse Bremens
ebendort ein bedeutsamer Freibezirk wieder errichtet worden.
Derselbe ist für das Zollrecht ein Freilager im Sinne des & 107
V.-2.-G.%3. Das Gleiche gilt von dem Freigebiet zu Brake!
und den Freibezirken, deren Einrichtung neuerdings für Stettin!?
und Neufahrwasser!% erfolgt ist und für Altona sich in Vor-
bereitung befindet.
Die Praxis des Zollverwaltungsrechts nöthigt, den Unter-
schied zwischen Zollausschlüssen, freien Niederlagen und
allgemeinen öffentlichen Niederlagen scharf ins Auge zu
fassen. Die hier herrschende Unsicherheit wird durch die
schwankende Terminologie begünstigt. Während das Vereins-
zollgesetz in $ 97 im Anschluss an 8 40 Preuss. 2.-G. vom
23. Jan. 1838 (8 59 der alten Z.-O.)!” die Freihäfen als eine Art
der allgemeinen öffentlichen Niederlagen aufführt, ist es neuer-
12 Zuletzt diejenige in Harburg: Preussisches Centralblatt für Abgaben-
gesetzgebung und Verwaltung von 1889 S. 206; WIESINGER, Das Vereins-
zollgesetz, Ansbach 1896, N. c zu $ 107.
13 Vgl. den Bericht der Bundesrathsausschüsse für Zoll- und
Steuerwesen, für Handel und Verkehr und für Rechnungswesen, betr. den
Zollanschluss Bremens in den Stenographischen Berichten über die Ver-
handlungen des Reichstags von 1885 Bd. V Anl. 132 S. 491ff.; Löse
a. a. O. S. 30; WIESIngER a. a. O. S. 258, 272. Im Uebrigen steht der
Bremer Freibezirk wie der Hamburger Freihafen unter dem Schutze der
Art. 34, 78 Abs. 2 R.-Verf.: SEYDEL a. a. O. zu Art. 34 S. 242, LaBanD
a. a. O. Bd. II S. 904 N. 2; Häner, Staatsrecht Bd. 1$ 115 S. 675 N. 7;
TaümmeL, Studien zum deutschen Zollrechte im Archiv f. öffentl. Recht
Bd. VIII S. 406.
1 Oentralblatt für das Deutsche Reich von 1888 S. 915.
15 Preuss. Centralblatt von 1898 $. 409.
16 Preuss, Centralblatt von 1899 8. 73.
1? Verhandlungen der 1. General-Konferenz Anl. A und B zum
besonderen Protokolle vom 22. Aug. 1836; Hirth’s Annalen von 1868 8. 59,
78; WıEsmeER a. a. O. zu 8 97N. cc.