Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 149 — 
Dr. jur. Paul Krückmann, a. o. Professor in Greifswald, Anschauungs- 
mittelfür den Rechtsunterricht. Leipzig, Dieterich’sche Verlags- 
buchhandlung (Theodor Weicher), 1900. IV und 297 8.4°. Geb. M.6.—. 
Auf die Notwendigkeit, den Unterricht in der Rechtswissenschaft durch 
Anschauungsmittel zu beleben und erspriesslich zu gestalten, ist in neuerer 
Zeit wiederholt aufmerksam gemacht worden; schon vor 13 Jahren suchte 
ich für die Einführung eines juristischen Anschauungsunterrichts Stimmung 
zu machen, wie die 1. Auflage meiner „Encyklopädie und Methodologie der 
Rechtswissenschaft“ (1887 S. 185, 186) zeigt. V’or einem Menschenalter war 
der akademische Unterricht der Juristen freilich weit davon entfernt, an- 
schaulich zu sein! Konnte es doch damals sehr leicht vorkommen, dass 
Wechselrecht vorgetragen wurde, ohne dass auch nur ein Formular einer 
Tratte dem Jünger der Rechtswissenschaft vor die Augen brachte, wie das 
Ding eigentlich aussieht, von dem der Professor wochenlang spricht; das 
einzige Graphische in der juristischen Lehrmethode waren Stammbäume, 
eine Anschauungserfindung, für welche glücklicherweise vergangene Jahr- 
hunderte schon gesorgt hatten. Nun ist es anders geworden, und schon die 
zahlreichen praktischen Uebungen einerseits und viele historischen Denk- 
mäler, Urkundenabdrücke und dergl. andererseits sorgen dafür, dass die 
Phantasie des Liernenden weit lebhafter angeregt und dem Studienzwecke 
viel dienstbarer gemacht wird, als je vorher. Und damit wird ungemein 
viel erreicht: der starke Vorsprung, den die Naturwissenschaften mit ihrer 
ununterbrochen das Auge und die Phantasie beschäftigenden Unterrichts- 
methode wie beim Knaben so auch noch beim jungen Manne naturgemäss 
vor der nicht selten als „trocken“ bezeichneten Jurisprudenz voraushaben, 
kann zwar selbstverständlich nie ganz wett gemacht werden, — das liegt 
im Wesen der einen wie der anderen Wissenschaft; aber das wird durch 
Anschauungsmittel auch für den Rechtsunterricht gewonnen, dass der Geist 
des Lernenden viel mehr gefesselt wird als durch den lebendigsten mündlichen 
Vortrag allein, und dass die Vorstellung von den Sachen, an welche die 
Begriffe und die Rechtssätze angereiht werden, sich nicht bloss leichter und 
rascher, sondern auch richtiger, reiner, vollständiger und nachhaltiger bildet, 
als ohne das Anschauungsmittel. 
Dass Krückmann hiefür ein offenes Auge hat und gerade ihm der 
Zusammenhang seiner Wissenschaft mit dem Leben besonders lebhaft und 
beständig vorschwebt, geht aus allen seinen Schriften hervor. Die vorlie- 
genden „Anschauungsmittel für den Rechtsunterricht“ haben die Aufgabe, 
dem gerügten Grundmangel der juristischen Lehrmethode bis zu einem ge- 
wissen Grade abzuhelfen, und, das dürfen wir freudig anerkennen, sie erfüllen 
diese Aufgabe. Mancher wird freilich wünschen, dass noch mehr an Stoff 
geboten werde, als gegeben ist, dies spricht jedenfalls mehr für als gegen 
die Berechtigung des Unternehmens. Ein Ueberblick über den Inhalt zeigt, 
wie sich der Verf. bemühte, aus allen Gebieten der Rechtswissenschaft an-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.